Rz. 555
[Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG findet man zu § 7 Abs. 7 ErbStG (und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) eine Reihe von Präzedenzfällen, die relativ rasch zum BFH gelangten.[2] Er markierte im Sommer 1992 mit fünf wichtigen Urteilen[3] die Eckpunkte, an denen sich die Praxis fortan orientierte.[4] Ob das "Problemfeld" tatsächlich durch die Anhebung des Bewertungsniveaus seit 2009 "dramatisch" verändert wurde,[5] muss sich noch zeigen; derzeit liegt dem BFH wohl ein erster Sachverhalt zur Entscheidung vor.[6] Man sollte allerdings auch wissen, dass und wie die Wertfindung beeinflussbar ist.[7] Die Anteilsbewertung geschieht mittlerweile im Rahmen eines besonderen Verfahrens, der sog. Bedarfsbewertung. Sie ist grundsätzlich nicht mehr Sache der Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen.[8] Die Besteuerung einschlägiger Erwerbsvorgänge wurde dadurch nicht vereinfacht (s. Rz. 516, 590 ff.).
Rz. 556
[Autor/Stand] Einstweilen frei
1. Austritt aus einer Personengesellschaft (Satz 1 Alt. 1): Anwachsung
Rz. 557
[Autor/Stand] Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personenhandelsgesellschaft oder einer fortbestehenden GbR aus, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen stets den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB – s. Rz. 552). Dadurch erhöht sich der Wert ihrer quotenmäßig veränderten Beteiligungen (s. auch Rz. 27),[2] weil sich das – ggf. um eine Abfindungsverbindlichkeit der Gesellschaft[3] reduzierte – Gesellschaftsvermögen nunmehr nur noch auf sie verteilt.[4]
Beispiel:
A, B und C sind zu je 1/3 gleichberechtigte Gesellschafter der ABC-OHG, die über ein Gesellschaftsvermögen von 3.000.000 EUR verfügt. A verlässt die Gesellschaft (gegen eine Abfindung von 500.000 EUR). Der Wert der nunmehr hälftigen Gesellschaftsbeteiligungen von B und C steigt folglich auf je 1.500.000 EUR (1.250.000 EUR).
a) Steuerbarkeit des Anwachsungserwerbs
Rz. 558
[Autor/Stand] Dieser sog. Anwachsungserwerb ist tatbestandsmäßig i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft zu Lebzeiten verlässt – bei Todesfall bedingtem Ausscheiden greift § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG (s. § 3 ErbStG Rz. 180 ff.).[6] Ein subjektives Merkmal in Gestalt der Kenntnis bzw. des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit auf Seiten des ausscheidenden Gesellschafters wird gesetzlich nicht verlangt;[7] dass es auf einen Bereicherungswillen nicht ankommt,[8] sollte, da selbst für freigebige Zuwendungen nicht erforderlich,[9] selbstverständlich sein. Es ist daher auch unerheblich, ob solche Erwerbsvorgänge zivilrechtlich als Schenkungen zu qualifizieren sind oder nicht.[10] Je nach Zahl bzw. quotenmäßiger Beteiligung der verbleibenden Gesellschafter geht der Anteil des Ausgeschiedenen – dies ist wohl mit der Formulierung: Teil eines Anteils gemeint[11] – anteilig auf sie über.[12] Miterwerber des Gesellschaftsanteils eines aus einer GmbH & Co. KG ausgeschiedenen Kommanditisten ist daher auch die Kpl-GmbH.[13] Gesellschafter sind die zivilrechtlichen Anteilsinhaber, bei treuhänderischer Beteiligung daher regelmäßig der/die Treuhänder.[14] Die Personengesellschaft selbst kann nach derzeitiger Zivilrechtslage nicht Erwerberin eigener Anteile sein.[15] Ihr Vermögen wird auch weder gegenständlich noch wertmäßig durch den Austritt eines Gesellschafters vermehrt; insoweit geht Satz 1 daher ins Leere.[16]
Rz. 559
[Autor/Stand] Der BFH entschied sich auch für die Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG bei zweigliedrigen Gesellschaften, wenn der letzte Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen aufgrund einer entsprechenden Übernahmeklausel nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters übernimmt.[18] Ob der Gesellschafter die Gesellschaft freiwillig verlässt oder nicht, spielt hierbei keine Rolle;[19] entscheidend ist allein der zwangsläufig damit einhergehende Anteils übergang.[20] Zu fiktiven Schenkungen kommt es folglich auch, wenn das Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co. KG mit dem (gg...
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