Rz. 62

[Autor/Stand] Der kapitalisierte Wert einer Pensionsverpflichtung betr. eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Altersrente "ist mit dem aus Anlage 10, Spalten 2a und 3a, zu entnehmenden Vielfachen des Teiles dieser Jahresrente anzusetzen, der dem Verhältnis der bereits zurückliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht" (§ 104 Abs. 6 Satz 1 BewG). Den Ausgangspunkt dieser Berechnung bildet die bei Eintritt des Versorgungsfalles voraussichtlich zu zahlende Jahresrente. Von dieser Jahresrente wird jedoch nur der Anteil berücksichtigt, welcher dem Verhältnis der bis zum maßgebenden Bewertungsstichtag vollendeten Dienstzeit des Pensionsberechtigten zu dessen voller, dh. der insgesamt vom Dienstbeginn bis zum Erreichen des vorgesehenen Pensionsalters bemessenen Dienstzeit entspricht (sog. Quotierung). Der auf diese Weise ermittelte Anteil der Jahresrente wird sodann mit dem der einschlägigen Tabelle in Anlage 10 zu § 104 BewG zu entnehmenden Vervielfältiger multipliziert.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Beim Ansatz der für den Versorgungsfall zugesagten Jahresrente (Jahresrente vor "Quotierung") sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag zugrunde zu legen. Daraus folgt, dass mögliche künftige Erhöhungen oder Verminderungen der Jahresrente im Rahmen der Prognose der beim vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlenden Jahresrente so lange außer Betracht bleiben, als sie noch ungewiss sind. Demgemäß ordnet der nach § 104 Abs. 6 Satz 3 BewG entsprechend anzuwendende § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG an, "dass Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, ... bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen (sind), wenn sie eingetreten sind."

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Ändert sich die Höhe der zugesagten Pensionsleistungen erst nach dem Bewertungsstichtag, so sind diese Veränderungen dennoch bereits am Bewertungsstichtag zu berücksichtigen, wenn ihr Eintreten in Bezug auf Zeitpunkt und Höhe bereits am Bewertungsstichtag feststeht.[4]

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Zu den Fällen, in denen wegen einer noch bestehenden "Ungewissheit" eine Erhöhung oder Verminderung der zugesagten Pension im Hinblick auf das zu beachtende Stichtagsprinzip noch nicht berücksichtigt werden kann, gehören zB Pensionsleistungen, deren Höhe gemäß der betreffenden Pensionszusage von der künftigen, mehr oder minder ungewissen Lohnentwicklung abhängt, etwa infolge allgemeiner Tariferhöhungen oder einer am Stichtag noch unbestimmten Höhergruppierung (Beförderung). Entsprechendes gilt für die Verknüpfung der Höhe der Pensionsleistungen mit einer anderen veränderlichen Bezugsgröße, beispielsweise dem Index der Lebenshaltungskosten.[6]

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Ist die Höhe der Pensionsleistungen von gewinnabhängigen Vergütungsbestandteilen (Gehaltsbestandteilen) abhängig, so dürfen derartige Komponenten bei der Bewertung der Pensionsverpflichtung nicht einbezogen werden (vgl. § 104 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 BewG).

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Sieht die Pensionszusage eine (volle oder teilweise) Anrechnung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betriebliche Pension oder eine Begrenzung der aus der betrieblichen Pension und der Sozialversicherungsrente zusammengesetzten Gesamtversorgung vor, so darf bei der Ermittlung der Jahresrente lediglich die tatsächliche Belastung (Nettobelastung) des Steuerpflichtigen angesetzt werden.[9]

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Die (exakte) Höhe der Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei einem noch aktiven Arbeitnehmer idR nicht hinlänglich präzise bestimmbar. Die Finanzverwaltung hat daher für die Berücksichtigung der anzurechnenden Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betriebliche Pension ein Näherungsverfahren zugelassen.[11]

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Auch wenn die Pensionszusage vorsieht, dass andere Einkünfte und Bezüge aus Versorgungsleistungen als solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betriebliche Pension angerechnet werden sollen, muss die als Ausgangsgröße für die Berechnung der Pensionsverpflichtung dienende Jahresrente um die anzurechnenden Beträge gekürzt werden. Sagt der Unternehmer einem selbstständigen Handelsvertreter eine Pension zu, so muss sich der Handelsvertreter die versprochene Versorgung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB auf seinen Ausgleichsanspruch anrechnen lassen. Die Pensionsverpflichtung des Unternehmens wird also durch die Ausgleichsverpflichtung nicht gemindert, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.[13]

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Maßgebend für die in § 104 Abs. 6 Satz 1 BewG angeordnete Anteilsrechnung ("Quotierung") ist der Quotient, der sich ergibt, wenn man die vom Pensionsberechtigten am Bewertungsstichtag "zurückgelegte Dienstzeit" durch die "Gesamtdienstzeit" dividiert. Als "zurückgelegte Dienstzeit" gilt der Zeitraum vom Beginn des ...

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