Berechnung der Pensionsrückstellung bei mehreren Zusagen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Frage der Berechnung einer Pensionsrückstellung bei mehreren gewährten Zusagen erlassen. Die Finanzverwaltung hat hierbei ihre bisherige Rechtsauffassung korrigiert.

Praxis-Hinweis: Prüfen Sie, ob Sie das einmalige Wahlrecht zur Neuberechnung der Pensionsrückstellung beanspruchen sollten

Die Gewährung von Pensionszusagen hat aus verschiedenen Gründen nicht mehr die Bedeutung, die sie in der Vergangenheit einmal hatte. Gleichwohl gibt es immer noch viele Unternehmen, gerade größere, die ihren Mitarbeitern solche Zusagen gewähren. Hierbei gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und demgemäß eine Vielzahl von Rechtsfragen.

Die Entscheidung des BFH vom 20.11.2019 (BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 42/18, BStBl II 2020 S. 271) betraf hierbei den Fall, dass Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben wird, jährlich neu durch eine Entgeltumwandlung einen Altersvorsorgeanspruch zu erwerben. Das Endalter kann der Arbeitnehmer dabei im Rahmen gewisser Grenzen jedes Jahr neu wählen. Hieraus folgt, dass für den einzelnen Mitarbeiter zwar eine Rückstellung für Pensionsleistungen zu bilden ist, aber mehrere Pensionszusagen vorliegen.

Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Ansicht, dass trotzdem – etwas verkürzt gesprochen – eine einheitliche Laufzeit für die Berechnung zugrunde zu legen ist. Dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist der BFH in seiner oben aufgeführten Entscheidung ausdrücklich entgegengetreten. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des BFH nunmehr übernommen und die Einkommensteuerrichtlinie geändert (BMF, Schreiben v. 2.5.2022, IV C 6 – S 2176/20/10005:001).

Steuerpflichtige, welche die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zugrunde gelegt haben, sollten nun prüfen, ob sie von dem einmaligen Wahlrecht zur Neuberechnung, die das BMF gewährt, Gebrauch machen.

Weiterhin bringt das BMF-Schreiben auch eine Neuregelung für die Berechnung einer Rückstellung für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums. Hierbei ist nunmehr allein auf das Ausscheiden des Mitarbeiters in den Ruhestand abzustellen.   

Hintergrund

Aus § 6a EStG sind die gesetzlichen Grundlagen für die Steuerbilanz ersichtlich, und zwar:

  • für die Anerkennung einer Pensionszusage und
  • für die Berechnung der zutreffenden Höhe einer Pensionsrückstellung.

Umfangreiche Ausführungen zur Verwaltungsansicht hierzu ergeben sich aus der Einkommensteuerrichtlinie zu § 6a EStG. Wichtig ist es zu erkennen, dass diese Regelungen "nur" den Ansatz und die Bewertung in der Steuerbilanz betreffen.

Die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz eines Unternehmens wird von der Steuerbilanz aus verschiedenen Gründen, die hier nicht näher dargestellt werden können, abweichen. Dies hat dann regelmäßig die Berücksichtigung von latenten Steuern in der Handelsbilanz zur Folge. Außerdem ist zu beachten, dass im Anhang zum Jahresabschluss, den Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften regelmäßig aufzustellen haben, umfangreiche Angaben zu Pensionszusagen erforderlich sind.   

BMF-Schreiben

Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Es wird auf das Urteil des BFH vom 20.11.2019 (BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 42/18, BStBl II 2020, S. 271) hingewiesen.
  • Die Aussage in R 6a Abs. 11 Satz 3 ff. EStR 2012 wird geändert. Für unterschiedliche Pensionszusagen kann das Wahlrecht bezüglich des Eintritts des Versorgungsfalles einzeln ausgeübt werden.
  • Wurde der Berechnung der Rückstellung bislang die alte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zugrunde gelegt, kann das Wahlrecht spätestens in der Bilanz des nach dem 29.6.2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt werden.
  • Bei der Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums ist nunmehr allein auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet.

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Schlagworte zum Thema:  Pensionsrückstellung