Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen
Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern
Das BMF nimmt in seinem Schreiben Bezug auf die BFH-Rechtsprechung v. 20.1.2019, XI R 42/18. In diesem Urteil entschied der BFH, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.
Finanzverwaltung ändert Auffassung
Die Finanzverwaltung hat hierauf reagiert und zu den Grundsätzen des BFH-Urteils Stellung bezogen. Nach R 6a Abs. 11 Satz 10 EStR 2012 gilt die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwerts zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen. An dieser Regelung hält die Finanzverwaltung nicht weiter fest.
Stattdessen gilt nun, dass das zweite Wahlrecht für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden kann. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass wenn bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das Pensionsalter unter Bezugnahme auf R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 in Übereinstimmung mit einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt wurde, das zweite Wahlrecht nach R 6a Absatz 11 Satz 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29. Juni 2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt werden kann oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechtes zurückgenommen werden kann. Allerdings ist R 6a Abs. 11 Satz 15 EStR 2012 zu beachten.
Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
Auch bei den Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums gibt die Finanzverwaltung ihre bisherige Haltung auf. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen (vgl Rn. 8 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 8.12.2008).
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