Rz. 17
[Autor/Stand] Die Zweckzuwendung setzt eine Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden voraus. Sie erfolgt, wie sonst auch, an einen Erwerber. Er ist in der Verwendung seines Erwerbs nicht oder nicht in Gänze frei, sondern muss ihn ganz oder auch für einen bestimmten Zweck verwenden, den ihm der Erblasser oder Schenker vorgegeben hat.
Rz. 18
[Autor/Stand] Bei einem Erwerb durch Erbanfall kann die Zweckbindung durch eine Zweckauflage (§§ 2192, 2156 BGB) geschehen. Bei einer Schenkung unter Lebenden kommt ebenfalls eine Zweckauflage (§ 525 BGB) in Betracht.
Rz. 19
[Autor/Stand] Der Erwerb kann auch auf andere Weise von der Zweckverfolgung abhängig gemacht werden, durch eine Zweckschenkung,[4] eine auflösende (Potestativ-)Bedingung (§ 158 BGB) – im Erbrecht gelten insoweit Besonderheiten[5] – oder eine Befristung, also die Bestimmung eines Endtermins nach § 163 BGB. In diesen Fällen ist der Erwerber zu nichts verpflichtet, er geht aber des Erwerbs verlustig, wenn er den Zweck nicht oder nicht rechtzeitig verfolgt.[6]
Rz. 20
[Autor/Stand] Voraussetzung ist aber immer, dass ein zu verfolgender Zweck dem Erwerber durch eine rechtliche Verpflichtung auferlegt wurde. Insbesondere die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen für sich keine Auflage dar.[8] Leistungen, die der Erwerber aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nich als Zweckauflage nach § 8 ErbStG abziehbar.[9]
Rz. 21
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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