Rz. 138
[Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Für den belasteten Erben ist das richtig, für den belasteten Vermächtnisnehmer nicht; bei ihm hätte darauf abgestellt werden müssen, wann das Vermächtnis erfüllt worden ist, denn erst dann stehen ihm die Mittel zur Verfügung, die er für die Erfüllung der Auflage verwenden muss.
Rz. 139– 141
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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