Rz. 73
[Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit der Vollziehung der Auflage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Variante 1 ErbStG). Es kommt auf die Vollendung des Erfüllungsgeschäfts an, wenn es sich um eine Auflage zu Gunsten eines Begünstigten handelt. Eine Auflage ohne Begünstigten ergibt eine Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG), so dass die Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG entsteht, also mit dem Eintritt der Verpflichtung des beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmers.
Rz. 74
[Autor/Stand] Geht es um die Erfüllung der einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 ErbStG), entsteht die Steuer mit der Erfüllung der Bedingung.
Rz. 75– 76
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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