Rz. 13
[Autor/Stand] Die in § 133 Abs. 3 BewG in Bezug genommene Vorschrift des Vermögensteuerreformgesetzes lautete wie folgt:
„Artikel 10
Schlußvorschriften
§ 3 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz gilt letztmals für die Vermögensteuer, die Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus sowie die Grunderwerbsteuer des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, auf dessen Beginn für Grundstücke (§ 70 des Bewertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes nicht mehr 140 vom Hundert der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzusetzen sind.”
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