A. Grundaussagen

I. Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 133 BewG i.d.F. bis zum 1.1.1997 war durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Ziel war es, entsprechend der für die alten Bundesländer geltenden Zuschlagsregel in § 121a BewG, die Einheitswerte in den neuen Bundesländern an das Niveau von 1974 heranzuführen (s. § 121a BewG Rz. 1).[4]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Entscheidungen des BVerfG vom 22.6.1995[6] erklärte die Anwendung der Einheitswerte für die Vermögen- und Erbschaftsteuer für verfassungswidrig, so dass sich auch die Zuschlagsregelung in § 133 BewG insoweit erledigt hatte (s. § 121a BewG Rz. 3).

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996[8] beschränkte daher die Anwendung von § 133 BewG auf die Gewerbesteuer. Im ursprünglichen Absatz 1 fand eine redaktionelle Anpassung des Wortlautes statt und die Absätze 2 und 3 wurden gestrichen, da sie sich ausschließlich mit der Erbschaft- und der Vermögensteuer befassten.

Mit Urteil vom 10. April 2018[9] hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5 BewG sowie § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels des Gesetzes vom 22.7.1970, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, seit dem 1.1.2002 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat eine Frist zur Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2019 auferlegt bekommen. Zur Neuregelung legt aktuell der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 25.6.2019[10] vor. Am 27.6.2019 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über diesen Gesetzentwurf beraten und ihn an die Ausschüsse verwiesen.

Da der Entwurf bundeseinheitliche Vorgabe für die Bewertung von Grundbesitz vorsieht (7. Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundstücke ab 1.1.2022 – §§ 218 ff. BewG Neufassung), sind die bewertungsrechtlichen Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Gebiet des Art. 3 des Einigungsvertrags (§§ 125137 BewG in der aktuellen Fassung) hinfällig. Der Regierungsentwurf sieht dementsprechend die Streichung dieser Vorschriften vor.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[2] BGBl. II 1990, 889 = BStBl. I 1990, 654.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[4] Erläuterungen zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. XI/7817.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[8] BGBl. I 1996, 2049.
[9] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
[10] BT-Drucks. 19/11085.

II. Anwendungsbereich

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Einheitswerte 1935 sind mit den in § 133 BewG angesetzten Prozentsätzen nach Wegfall der Gewerbekapitalsteuer ab 1998[2] nur noch für die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG relevant.

 

Rz. 6– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[2] Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform v. 29.10.1997, BGBl. I 1997, 2590 = BStBl. I 1997, 928.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019

B. Grundstückseinteilung

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Einteilung der Grundstücke in Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke und in die unbebauten Grundstücke richtete sich für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1935 nach § 32 BewDV (s. § 129 BewG Rz. 2). Danach war für die Einteilung eines Grundstücks in die eine oder andere Grundstückshauptgruppe die tatsächliche Nutzung entscheidend, wobei auf den unmittelbaren Hauptzweck des Gebäudes abgestellt wurde.[2]

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[2] RFH, Urt. v. 22.4.1937 – IIIa 228/36, RStBl. 1937, 823; BFH, Urt. v. 12.3.1954 – III 141/53, BStBl. III 1954, 146.

C. Grundstücke im Zustand der Bebauung (Satz 2)

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Für Grundstücke im Zustand der Bebauung wird auf § 33a Abs. 3 BewDV zum Reichsbewertungsgesetz Bezug genommen. Die Verordnung lautet wie folgt:

„§ 33a Grundbesitz im Zustand der Bebauung

(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23 des Gesetzes) im Zustand der Bebauung befinden, ist nur der Grund und Boden zu bewerten. Die Kosten, die für die Baulichkeiten bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bleiben außer Betracht.

(2) Befinden sich auf einem solchem Grundstück (Absatz 1) bereits bezugsfertige Gebäude, so ist nur der Grund und Boden einschließlich der bezugsfertigen Gebäude zu bewerten. Die Kosten, die für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bleiben außer Betracht. Ein Gebäude ist als bezugsfertig anzusehen, wenn der Bau so weit gefördert ist, daß den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern des Gebäudes zugemutet werden kann, das Gebäude zu beziehen.

(3) Ist ein Grundstück, das sich im Zustand der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge