Rz. 70

[Autor/Stand] Am Zerlegungsverfahren sind nach § 186 AO der Steuerpflichtige und die Steuerberechtigten zu beteiligen, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Zuständig ist das Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlässt.[2] Wird die Grundsteuer nicht von den Gemeinden festgesetzt und erhoben (wie in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg), so sind die Finanzämter nach § 186 Satz 2 AO zu beteiligen.[3] Den beteiligten Steuerberechtigten steht nach § 187 AO Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen zu.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Über das Ergebnis der Zerlegung erteilt das Finanzamt nach § 188 Abs. 1 AO einen schriftlichen Bescheid, der dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden bekannt zu geben ist. Der Zerlegungsbescheid stellt einen "janusköpfigen" Verwaltungsakt dar, denn er ist sowohl Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid als auch Folgebescheid des Grundsteuermessbescheids.[5] Er muss nach § 188 Abs. 2 AO die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags und die Zerlegungsgrundlagen angeben sowie bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Die Angabe des Zerlegungsmaßstabs gehört zur Begründung des Bescheids und entfaltet daher keine Bindungswirkung.[6] Die Entscheidung über die Zerlegung kann gegenüber dem Steuerpflichtigen und den betroffenen Gemeinden, die einen Anteil an dem zu zerlegenden Messbetrag beanspruchen, nur einheitlich ergehen.[7] Während dem Steuerpflichtigen der vollständige Zerlegungsbescheid bekannt zu geben ist, werden den einzelnen beteiligten Gemeinden nur jeweils ein kurzgefasster Bescheid mit den sie betreffenden Daten bekannt gegeben.[8]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[2] Vgl. Keller/Petersen in Haase/Jachmann, Immobiliensteuerrecht2, 2020, Rz. 304.
[3] Das Land Bremen ist in die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gegliedert und fällt daher nicht unter die Regelung des § 186 Satz 2 AO.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[5] Vgl. App, ZMR 2012, 852.
[6] Vgl. Ratschow in Klein, AO-Kommentar15, § 188 AO Rz. 1 mit Hinweis auf BFH v. 20.4.1999 – VIII R 13/97, BStBl. II 1999, 542, zur Gewerbesteuerzerlegung.

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