Rz. 271
[Autor/Stand] Die Aufzählung der in § 82 Abs. 2 BewG beschriebenen werterhöhenden Umstände ist im Gegensatz zu den wertmindernden Umständen nach § 82 Abs. 1 BewG abschließend, d.h. andere zwar ebenfalls werterhöhende, jedoch nicht ausdrücklich aufgeführte Gründe dürfen daher nicht durch einen Zuschlag berücksichtigt werden. Das gilt z.B. auch für den Fall, dass bei einer Grunddienstbarkeit der Wertminderung des belasteten Grundstücks eine Werterhöhung des begünstigten Grundstücks gegenübersteht (vgl. Rz. 216 ff.). Eine Erhöhung des ermittelten Grundstückswerts ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut – "kommen nur in Betracht" – gemäß § 82 Abs. 2 BewG ausschließlich in den beiden folgenden Fällen zulässig:
- Größe der bebauten Fläche, § 82 Abs. 2 Nr. 1 BewG (nachfolgend Rz. 276 ff.) bzw.
- nachhaltigen Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt, § 82 Abs. 2 Nr. 2 BewG (nachfolgend Rz. 316 ff.)
Rz. 272
[Autor/Stand] Ausdrückliche allgemeine Voraussetzung ist – entsprechend den wertmindernden Umständen – auch im Falle eines werterhöhenden Umstandes, dass dieser nicht bereits in der Höhe der Jahresrohmiete berücksichtigt ist, vgl. § 82 Abs. 2 Satz 1 BewG. Auch eine bereits teilweise Berücksichtigung reicht für den Ausschluss eines Zuschlags aus (vgl. nachfolgend Rz. 278).
Rz. 273
[Autor/Stand] Durch § 82 Abs. 2 BewG nicht erwähnt wird in diesem Zusammenhang der Vervielfältiger. Grund dafür ist, dass eine Berücksichtigung der beiden benannten werterhöhenden Umstände im Vervielfältiger i.S. des § 80 BewG bereits von vornherein systembedingt ausgeschlossen ist.
Rz. 274– 275
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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