Rz. 276

[Autor/Stand] Grund für die Vornahme von Zuschlägen bei Grundstücken mit übergroßen Flächen ist, dass der Boden in den auf die Jahresrohmiete abgestellten Vervielfältigern nur mit einer durchschnittlichen Größe enthalten ist (vgl. § 78 BewG Rz. 22 ff.). Grundsätzlich sind Abweichungen von der zugrunde gelegten durchschnittlichen Grundstücksgröße bewertungsrechtlich ohne Bedeutung. Jedoch ist im Ausnahmefall einer übergroßen Grundstücksfläche, die erheblich über das übliche Maß hinausgeht, ein Zuschlag vorzunehmen. Dies ist gemäß der Wertung des Gesetzgebers der Fall bei einer Grundstücksflächengröße, die

  • bei Ein- und Zweifamilienhäuser mehr als 1 500 qm beträgt (s. nachfolgend Rz. 286),
  • bei anderen Grundstücksarten mehr als das Fünffache der bebauten Fläche beträgt (s. nachfolgend Rz. 291 ff.).
 

Rz. 277

[Autor/Stand] Ein Zuschlag wegen der Zugehörigkeit einer besonders großen Fläche zu einem Gebäude kommt aber nur dann in Betracht, wenn die entsprechende Fläche mit dem Gebäude auch insgesamt als eine wirtschaftliche Einheit i.S. von § 2 Abs. 1 BewG anzusehen ist (vgl. § 2 BewG Rz. 41 ff.). Deshalb bedarf es bei Grundstücken mit übergroßer Fläche zunächst der Prüfung, ob die wirtschaftliche Einheit zutreffend abgegrenzt ist. Die übergroße Fläche kann z.B. dadurch entstanden sein, dass der Eigentümer eines Einfamilienhauses eine benachbarte Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsanschauung als besondere Bauparzelle (z.B. als Baulücke) anzusehen ist, als Hausgarten benutzt. Da bewertungsrechtlich diese Bauparzelle als selbständige wirtschaftliche Einheit "unbebautes Grundstück" zu beurteilen ist, kommt folglich ein Zuschlag gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 BewG beim Einfamilienhaus nicht in Betracht.[3]

 

Rz. 278

[Autor/Stand] Ein Zuschlag gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 BewG wegen der Zugehörigkeit zu einer besonders großen Grundstücksfläche darf nicht bereits dann vorgenommen werden, wenn der infolge der Flächengröße vorhandene Mehrwert nicht angemessen durch die Jahresrohmiete erfasst erscheint. Der Zuschlag setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass die übergroße Fläche in der Miete auch nicht nur teilweise berücksichtigt ist.[5] Ist z.B. im Falle der Einheitsbewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren die Miete unter Berücksichtigung der Erwerbskosten der gesamten Grundstücksfläche erfasst worden, so ist die übergroße Fläche bei der Jahresrohmiete berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass in diesem Fall ein Zuschlag wegen übergroßer Fläche nicht in Betracht kommt. Für den Regelfall wird man davon ausgehen können, dass die gesamte Grundstücksfläche bei der Mietpreisbildung berücksichtigt worden ist. Der Nachweis des Gegenteils hierzu obliegt insoweit dem Finanzamt.

 

Rz. 279

[Autor/Stand] Der in § 82 Abs. 2 Nr. 2 BewG verwendete Begriff der bebauten Fläche wird weder im BewG noch in anderen steuerrechtlichen Vorschriften definiert. Was unter dem Begriff der bebauten Fläche zu verstehen ist, ist deshalb entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen. Bei einem Fehlen entsprechender steuerrechtlicher Vorschriften findet diese ihren besonderen Ausdruck in maßgebenden außersteuerrechtlichen Vorschriften. Die finanzgerichtliche Rechsprechung hält insoweit für die Ermittlung der bebauten Grundstücksfläche die Anlehnung an die Grundsätze der DIN-Norm DIN 277 für anwendbar.[7] Die DIN-Norm DIN 277 dient zur Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau. Eine rechtliche Bindung an die Regelungen der DIN-Norm 277 ist damit jedoch nicht verbunden.[8]

 

Rz. 280– 285

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[8] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 82 BewG Rz. 64
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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