Rz. 21

[Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke erfolgt durch § 178 BewG sowie die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken durch den § 180 BewG. Der gesetzlichen Definition folgend sind in der Praxis die Grundstücke entsprechend in die unbebauten oder bebauten Grundstücke einzuordnen und zu bewerten.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn sich auf dem Grundstück

  • keine benutzbaren Gebäude befinden,
  • Gebäude befinden, die am Bewertungsstichtag noch nicht benutzbar sind,
  • Gebäude befinden, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können oder
  • infolge von Zerstörung oder Verfall des Gebäudes keine auf Dauer benutzbaren Räume mehr befinden.

Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 178 BewG.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Wenn das Grundstück als unbebaut eingestuft ist, werden ggf. vorhandene Bauwerke, die mangels Gebäudeeigenschaft keine Gebäude darstellen, bei der Wertermittlung im Rahmen des § 179 BewG nicht mitberücksichtigt – weder durch einen Zuschlag für die vorhandene Bebauung noch durch einen Abschlag für die Abrisskosten. Nur im Rahmen der Verkehrswertermittlung nach § 198 BewG können solche wertbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt werden. Vgl. zum Gebäudebegriff die Kommentierung zu § 180 BewG Rz. 18 sowie zu § 68 BewG Rz. 40 ff.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Befindet sich das Grundstück am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung, richtet sich die Bewertung nach § 196 BewG. Vgl. dazu die Kommentierung zu § 196 BewG.

 

Rz. 25– 26

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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