Rz. 17

[Autor/Stand] Die in § 178 Abs. 1 BewG enthaltene Formulierung entspricht wörtlich dem § 72 Abs. 1 BewG. Danach sind unbebaute Grundstücke solche Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Den unbebauten Grundstücken sind somit alle Grundstücke zuzurechnen, auf denen sich keine (benutzbaren) Gebäude befinden. Das sind zum einen die Grundstücke, auf denen sich überhaupt keine Bauten bzw. Bauwerke befinden (z.B. Rohbauland, baureifes Land, Industrieland, Parkplatz, Lagerplatz), zum anderen aber auch Grundstücke, auf denen sich zwar Bauwerke befinden, die jedoch nicht den Gebäudebegriff erfüllen (z.B. vollautomatisiertes Hochregallager). Der Gebäudebegriff ist erfüllt, wenn das Bauwerk

  • durch räumliche Umschließung Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden,
  • von einiger Beständigkeit und
  • ausreichend standfest ist.

Einzelheiten zum Gebäudebegriff ergeben sich aus dem Abgrenzungserlass vom 5.6.2013[3], der ständigen Rechtsprechung des BFH[4] sowie § 68 BewG Rz. 40 ff.

 

Rz. 18.1

[Autor/Stand] Der BFH hat mit dem zur Einheitsbewertung ergangenen Urteil vom 22.7.2020[6] zum Merkmal "fest mit dem Grund und Boden verbunden" entschieden, dass Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, bewertungsrechtlich kein Gebäude sind, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen. Die Entscheidungsgrundsätze gelten für die Grundbesitzbewertung entsprechend.

 

Rz. 18.2

[Autor/Stand] Danach ist eine feste Verbindung mit dem Boden gegeben, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert ist. Eine feste Verbindung eines aufstehenden Bauwerks mit dem Grund und Boden liegt ausnahmsweise auch ohne Fundament oder sonstige Verankerung vor, wenn das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten wird, sofern nur dieses Eigengewicht einer Verankerung gleichwertig ist[8]. In seinem o.g. Urteil hat der BFH klargestellt, dass auch einzelne oder verbundene Container, die nicht auf einem Fundament ruhen, Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne sein können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) sind und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert. Eine dauernde Nutzung ist ungeachtet der im Einzelfall vorhandenen Zweckbestimmung als gegeben anzusehen, wenn einzelne oder verbundene Container über einen Zeitraum von sechs Jahren am selben Ort gestanden haben[9].

 

Rz. 18.3

[Autor/Stand] Ist eine dauernde Nutzung von sechs Jahren – wie im BFH-Fall – nicht gegeben, vermag das Merkmal des äußeren Erscheinungsbilds die Feststellung, dass die zu beurteilenden Container ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt sind, nicht zu ersetzen. Zwar waren im Streitfall, der der Entscheidung des BFH zugrunde lag, 51 bzw. 11 Container zu Bauwerken verbunden worden und dienten (vorübergehend) als Werkstatt-, Büro- und Sozialräume mit entsprechenden Anschlüssen an die Strom-, EDV- und Wasserversorgung, allerdings waren sie nur für eine Dauer von 12 bis 24 Monaten angemietet und die Baugenehmigung auch nur für diesen Zeitraum bewilligt worden.

 

Rz. 18.4

[Autor/Stand] Container dienen in der Regel dazu, einen dringenden und häufig nur temporären Bedarf an Büro-, Schulungs- oder Fertigungsräumen zu decken. Allein aus solchen Arten der Nutzung kann nicht auf eine ihnen zugedachte Ortsfestigkeit geschlossen werden. Containeranlagen sind auch ohne Weiteres versetzbar. Wegen der Möglichkeit, sie einfach auf- und abzubauen und per LKW – vormontiert oder zerlegt – zum nächsten Aufstellort zu fahren, werden sie gerade eingesetzt. Die Anmietung für einen begrenzten Zeitraum von 12 oder 24 Monate spricht dafür, dass sie nicht zur dauernden Nutzung vorgesehen waren. Folglich war das Merkmal "fest mit dem Grund und Boden verbunden" am Stichtag nicht gegeben und die Bauwerke daher nicht als Gebäude anzusehen.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Den unbebauten Grundstücken sind ferner die Grundstücke zuzurechnen, auf denen sich Gebäude befinden, die am Bewertungsstichtag noch nicht benutzbar sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Herstellung des Gebäudes begonnen wurde, aber das Gebäude noch nicht bezugsfertig ist; das Grundstück sich also im Zustand der Bebauung befindet[13]. Vgl. zur Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung die Kommentierung zu § 196 BewG.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Die Bezugsfertigkeit nimmt der Gesetzgeber an, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach der Verkehrsanschauung und nach objektiven Merkmalen zugemutet werden k...

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