Rz. 1

[Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)[2] wurde für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 258 BewG die Regelung für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen des Sachwertverfahrens eingefügt. Mit dem Verfahren soll auf der Grundlage einer typisierenden Ermittlung des Grundbesitzwertes die Bewertung einer Vielzahl von gemäß § 250 Abs. 3 BewG der Grundsteuer unterliegenden Grundstücken erfolgen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Als vorrangige Bewertungsmethode sieht das Bewertungsgesetz für Zwecke der Grundsteuer ein typisiertes vereinfachtes Ertragswertverfahren vor, § 250 Abs. 2 BewG. Sofern die Anwendung dieses Ertragswertverfahrens nach Ansicht des Gesetzgebers nicht in Betracht kommt, erfolgt eine Bewertung anhand eines vereinfachten Sachwertverfahrens als sog. Auffangverfahren. Das Sachwertverfahren dient für Nichtwohngrundstücke als Auffangverfahren, da sich für diese der Gesetzesbegründung zufolge derzeit keine für die gesamte Nutzung durchschnittlichen Nettokaltmieten nach den vorhandenen statistischen Quellen ermitteln lassen.[4] Beim Sachwertverfahren erfolgt die Wertermittlung für den Grund und Boden sowie der Gebäude jeweils gesondert. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudewert bildet den vorläufigen Sachwert des Grundstücks, der zusätzlich mittels einer Wertzahl (Marktanpassungsfaktor) an die objektiv-realen Marktbedingungen angepasst werden soll.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Der Ertragswertmethodik liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der objektiviert-reale Wert eines Grundstücks – ähnlich wie beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen – aus seinem nachhaltig erzielbaren Reinertrag ermitteln lässt. Im Ertragswertverfahren ist der auf den Bewertungsstichtag bezogene Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Erträge zu ermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die Lebensdauer (Nutzungsdauer) eines Gebäudes – im Gegensatz zum Grund und Boden – begrenzt ist. Während die Erträge oder Ertragsanteile für ein Gebäude nur für die am Bewertungsstichtag verbleibende und begrenzte Nutzungsdauer (sog. Restnutzungsdauer) des Gebäudes kapitalisiert werden können, sind die dem Grund und Boden zuzurechnenden Erträge bzw. Ertragsanteile für eine unbegrenzte Nutzungsdauer als sog. ewige Rente zu kapitalisieren. Der Wert des Grund und Bodens ist grundsätzlich eine beständige Größe, die nur allgemeinen Wertschwankungen unterworfen ist.[6]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens mittels eines typisierenden Ertragswert- und Sachwertverfahrens trägt der Belastungsentscheidung durch Anknüpfung an den Sollertrag des Grundbesitzes Rechnung. Die Bewertungsverfahren stehen mit dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz im Einklang, indem sie unter Berücksichtigung des speziellen Bewertungsvorbehalts das Bewertungsziel eines objektiviert-realen Werts konkretisieren und dessen relationsgerechte Abbildung innerhalb der Grundsteuer als Sollertragsteuer gewährleisten sollen.[8] Zudem ist nach Ansicht des Gesetzgebers durch Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren in Form der sachgerechten Vervielfältigung jährlicher Erträge den objektiviert-realen Wert innerhalb des verfassungsgerichtlich gebotenen Wertekorridors erreichen und strukturell die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer realitätsgerecht abbilden können.[9] Die parallele Anwendung von Ertrags- und Sachwertverfahren im Rahmen der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes wurde durch das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich anerkannt.[10] Die Differenzierung bezüglich der einzelnen Grundstücksarten, die darauf beruhende Zuordnung zu einem für sachgerecht gehaltenen Bewertungsverfahren sowie die typisierende Anwendung spezifischer Bewertungsfaktoren sollen eine relationsgerechte Abbildung aller Wirtschaftsgüter innerhalb des Grundvermögens und einen realitätsgerechten Grundstückswert als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer gewährleisten.[11]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine dauerhaft unterschiedliche Bewertung von Grundstücken nach dem Sach- bzw. Ertragswertverfahren dazu führen wird, dass gerichtliche Klagen von betroffenen Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine unterschiedliche Handhabung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG erfolgen werden. Sofern die unterschiedliche verfahrensmäßige Handhabung der Bewertung zu strukturell abweichenden Bewertungsniveaus führen sollten, könnte sich der Gesetzgeber dazu veranlasst sehen, das BewG für Zwecke der Grundsteuer dahingehend anzupassen, dass für alle Grundstücke lediglich ein Bewertungsverfahren, z.B. Ertragswertverfahren oder ein ausschließlich am Bodenwert anknüpfendes Bewertungsverfahren, zur Anwendung kommt.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Ziel eines Sachwertverfahrens ist die Ermittlung des objektiviert-realen Wertes einer wirtschaftlichen Grundbesitzeinheit. Diese kann sich in tatsächlicher Hinsicht im Einzelfall zusammensetzen aus:

  • Grund und Boden
  • aufstehenden Gebäude
  • sonstigen baulichen Anlagen...

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