Rz. 1
[Autor/Stand] § 256 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Begriff und die Höhe der Liegenschaftszinssätze. Der bei der Kapitalisierung des nach § 253 BewG anzusetzenden Reinertrags maßgebende Vervielfältiger hängt von der Höhe des Liegenschaftszinssatzes und der Restnutzungsdauer des Gebäudes ab.
Rz. 2
[Autor/Stand] § 256 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz[3] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 maßgebend. Der Grundsteuerwert ist erstmalig ab dem 1.1.2025 bei der Bemessung der Grundsteuer anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[4]
Rz. 3
[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat zur Grundsteuerreform koordinierte Ländererlasse vom 9.11.2021 (AEBewGrSt) herausgegeben.[6] Die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 sind ebenfalls veröffentlicht worden.[7] Eine Korrektur der Vordrucke ist in BStBl. I 2022, 138 veröffentlicht worden.
Rz. 4
[Autor/Stand] § 256 Abs. 3 Satz 1 BewG verweist zur Verringerung des Liegenschaftszinssatzes bei der Bewertung von Wohnungseigentum unzutreffend auf den in § 256 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG geregelten Liegenschaftszinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser. Gemeint ist der für Wohnungseigentum geltende Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG in Höhe von 3,0 Prozent. Der Gesetzgeber hat den redaktionellen Fehler erkannt. Er soll ausweislich des vorliegenden Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2022[9] rückwirkend zum 1.1.2022[10] beseitigt werden. Danach sollen in § 256 Abs. 3 Satz 1 BewG die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt werden.
Rz. 5– 7
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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