Rz. 29

[Autor/Stand] Das BewG geht davon aus, dass sich Vermögen langfristig im Durchschnitt mit 5,5 % verzinst (§ 13 BewG). Unterstellt man, dass die Erträgnisse eines Wirtschaftsguts dieser Verzinsung entsprechen, so errechnet sich der Wert dieses Wirtschaftsguts in der Weise, dass die Erträgnisse – bei Annahme mittelschüssiger Zahlungsweise – mit 18,6 (= 100 ./. 5,5 %) vervielfacht werden. Daraus folgt weiter, dass der Kapitalwert zeitlich unbegrenzter wiederkehrender Nutzungen, auch wenn diese Nutzungen nicht mit einem bestimmten Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehen, nicht höher angesetzt werden kann als mit dem 18,6-fachen des Jahreswerts; denn diese Nutzungen werden als Ertrag eines zu 5,5 % Zins angelegten Kapitals angesehen.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Soll der Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen den Wert des Wirtschaftsguts, um dessen Nutzungen es sich handelt, nicht übersteigen, so darf der Jahreswert der Nutzungen nicht höher als mit dem 18,6ten Teil des Werts des genutzten Wirtschaftsguts angesetzt werden. Das Gesetz folgt mit dieser Regelung zwar im Grunde der im Jahre 1963 aufgegebenen Rechtsprechung, es geht jedoch insofern noch weiter, als es nicht eine Obergrenze für den Kapitalwert, sondern für den Jahreswert der Nutzungen einführt.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Kapitalwerts wiederkehrender Nutzungen eines Wirtschaftsguts ist damit so zu verfahren, dass zunächst der Jahresreinertrag zu ermitteln ist. Liegt dieser Reinertrag unter dem 18,6ten Teil des Werts des genutzten Wirtschaftsguts, so kommt § 16 BewG nicht zum Zuge. Ist der Jahreswert dagegen höher als der 18,6ten Teil des Werts des genutzten Wirtschaftsguts, so tritt aufgrund § 16 BewG eine Begrenzung des Jahreswerts auf den 18,6ten Teil des Werts des Wirtschaftsguts ein. Diese Begrenzung gilt sowohl für den Nutzungsberechtigten als auch für denjenigen, der die Nutzung zu dulden hat und sie als Schuld abzieht.

 

Rz. 32– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

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