Rz. 7

[Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 13 bis 16 BewG stellen sachlich eine Einheit dar. Sie regeln die Bewertung der verschiedenartigen Nutzungen und Leistungen und bestimmen den Ansatz der einzelnen Faktoren für diese Bewertung.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 13 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf bestimmte Zeit beschränkt, von unbestimmter Dauer oder immerwährend sind. Die Vorschrift des § 14 BewG bestimmt, wie der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen zu berechnen ist. § 15 BewG sieht Regelungen zur Bemessung des Jahreswerts solcher Nutzungen und Leistungen i.S. von § 13 BewG wie § 14 BewG vor. Durch § 16 BewG erfährt der Jahreswert von Nutzungen (z.B. Nießbrauchsrechten) eine Begrenzung.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Mit der Wertobergrenze des § 16 BewG soll erreicht werden, dass der Wert einer Nutzung nicht höher ist als der Wert des Wirtschaftsguts selbst. Aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsverfahren ist dies ohne Weiteres möglich. Bei Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen konnte sich dieses Problem schon im Ansatz nicht stellen, denn diese sind grundsätzlich nicht von bestimmten anderen Wirtschaftsgütern abhängig.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die Nutzung eines Wirtschaftsguts kann mithin höchstens den Jahreswert i.H. des Werts des Wirtschaftsguts haben, der nach den Vorschriften des BewG ermittelt wurde, wenn dessen immerwährende Nutzung unterstellt wird. Daraus folgt die Obergrenze für den Jahreswert aus der Division des Steuerwerts des Wirtschaftsguts geteilt durch den Faktor für immerwährende Leistungen i.H.v. 18,6 (vgl. § 13 Abs. 2 BewG).[5]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Zugrundelegung des 18,6-fachen Jahreswerts beruht nicht darauf, dass von einer Mindestdauer der Nutzung oder Leistung von 18,6 Jahren ausgegangen wird. Vielmehr liegt der Vorschrift der Gedanke zugrunde, dass der Inhaber einer immerwährenden Nutzung wie der Eigentümer eines Rentenkapitals zu behandeln ist, das aufgrund einer 5,5-prozentigen Verzinsung zu errechnen sei.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] § 16 BewG gilt allgemein für die Bewertung von Nutzungen im außerbetrieblichen Bereich.

Die Vorschrift gilt beim Nutzungsberechtigten als auch beim Nutzungsverpflichteten.[8]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Bei der Grunderwerbsteuer findet § 16 BewG keine Anwendung (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BewG). Der Jahreswert einer Nutzung, die als Gegenleistung vereinbart wird, ist also nicht auf einen bestimmten Teil des Werts des Wirtschaftsguts begrenzt (vgl. § 17 BewG Rz. 28). Dies kann im konkreten Fall zu einer (weitgehenden) doppelten Erfassung des Nießbrauchs sowohl bei der Grunderwerbsteuer als auch bei der Schenkungsteuer führen, nämlich in dem Umfang, in dem die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG bei der Schenkungsteuer den Wert des Nießbrauchs gegenüber dem allgemeinen Wertansatz bei der Grunderwerbsteuer mindert.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] In dem AdV-Verfahren des FG Nürnberg v. 23.7.2013[11] hatten der Antragsteller und seine beiden Töchter mit notariellem Vertrag vom 2.11.2010 von seiner Schwester bzw. ihrer Tante jeweils einen 20/100stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Str. 1 in A-Stadt erworben. Die Überlassung erfolgte unentgeltlich, die Schenkerin behielt sich den lebenslangen Nießbrauch an den übertragenen Miteigentumsanteilen vor. Den Wert dieses Nießbrauchs erklärte der Antragsteller gegenüber dem Finanzamt mit jeweils 78.213 EUR. Aufgrund dieses Werts des Nießbrauchs setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 22.3.2011 gegenüber dem Antragsteller und jeder seiner beiden Töchter die Grunderwerbsteuer auf jeweils 2.737 EUR fest. Die Beträge wurden an das Finanzamt entrichtet. Der Antragsteller und seine Töchter erhoben gegen die Grunderwerbsteuerbescheide Einspruch. Mit Bescheid vom 10.11.2011 stellte das Finanzamt gegenüber dem Antragsteller den Grundbesitzwert für den von ihm erworbenen Anteil auf 89.777 EUR fest. Entsprechend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 4.11.2011 die Schenkungsteuer gegenüber dem Antragsteller für den Erwerb vom 2.11.2010 auf 0 EUR fest. Dabei berücksichtigte es die Nießbrauchslast ausgehend von dem festgestellten Anteilswert von 89.777 EUR mit 74.592,14 EUR erwerbsmindernd (zugrunde gelegter Jahreswert des anteiligen Nießbrauchs: 4.826,72 EUR), rechnete zu dem nach Abzug des Nießbrauchs verbleibenden Wert des Erwerbs von 14.942,86 EUR noch nicht abzugsfähige Schulden von 5.003,36 EUR hinzu und zog die Freibeträge nach § 13c ErbStG mit 6.021,90 EUR sowie nach § 16 ErbStG mit 20.000 EUR ab, so dass sich die Schenkungsteuer mit 0 EUR ergab. Mit ihren Einsprüchen gegen die Grunderwerbsteuerbescheide machten die Antragsteller geltend, dass der anteilige Jahreswert des Nießbrauchs gemäß § 16 BewG auf den 18,6 ten Teil des festgestellten Werts von 89.777 EUR begrenzt sei und damit nur 4.826 EUR betrage und die Grunderwerbsteuer entsprechend zumindest auf jeweils 2.610 EUR zu reduzieren sei. Weiter dürfe nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG der N...

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