Rz. 291
[Autor/Stand] Ein einheitliches Ertragswertverfahren für ein in diesem Sinne "gemischt genutztes" Grundstück scheidet bereits deswegen aus, weil für die Gebäude oder Gebäudeteile, die nach § 147 BewG zu bewerten sind, keine übliche Miete vorliegt. Denn könnte für die Gebäude oder Gebäudeteile eine übliche Miete ermittelt werden, wäre § 147 BewG nicht anzuwenden.
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