Rz. 381

[Autor/Stand] Zur Berechnung des Mindestwerts nimmt § 146 Abs. 6 BewG auf die Bewertungsvorschrift für unbebaute Grundstücke in § 145 Abs. 3 BewG Bezug. Danach ist als Mindestwert grundsätzlich die Grundstücksfläche × Bodenrichtwert abzüglich eines Abschlags von 20 % anzusetzen. Weichen die Merkmale, die in der Bodenrichtwertkarte für das Bodenrichtwertgrundstück angegeben sind, von den Merkmalen ab, die für das zu bewertende Grundstück gelten, so ist der Bodenrichtwert zu korrigieren, und zwar

  • durch Aufteilung in Vorder- und Hinterland,
  • durch Berücksichtigung der Geschossflächenzahl mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten bei Geschossbauten oder
  • durch Ansatz von Umrechnungsfaktoren, die von der Grundstücksgröße abhängig sind (wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Erläuterungen zu § 145 BewG).
 

Rz. 382

[Autor/Stand] Das Niedersächsische FG lässt im Urteil v. 19.3.2002[3] eine Korrektur der Bodenrichtwerte wegen erheblicher Übergröße des zu bewertenden Grundstücks durch einen zusätzlichen Abschlag von 30 % zu, der neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Abschlag von 20 % zu berücksichtigen ist. Zwar ist dem FG zuzustimmen, dass in den Fällen, in denen die Merkmale des zu bewertenden Grundstücks deutlich von denen des Bodenrichtwertgrundstücks abweichen; im Streitfall war für das Bodenrichtwertgrundstück eine Grundstücksgröße von 1 100 m2 und für das zu bewertende Grundstück eine Grundstücksgröße von 5 790 m2 zugrunde zu legen, allerdings entspricht die vom FG praktizierte Anpassung des Bodenrichtwerts durch einen gerichtsbekannten Abschlag von 30 % nicht den oa. "Anpassungsverfahren". Daher ist es nicht verwunderlich, dass das Finanzamt gegen das Urteil des Niedersächsischen FG Revision eingelegt hat:

 

Rz. 383

[Autor/Stand] Der BFH hat mit Urteil v. 11.5.2005[5] entschieden, dass ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zu Grunde gelegt werden kann, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend. Der BFH führt aus:

„Bodenrichtwerte (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BewG) werden in einem besonderen Verfahren (§ 196 des BaugesetzbuchsBauGB –) durch öffentlich-rechtlich eingerichtete Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB) ermittelt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Finanzamt mitgeteilt; jedermann kann Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen (§ 196 Abs. 3 BauGB).

Die Übertragung der Ermittlung von Bodenrichtwerten auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle beruht darauf, dass den Gutachterausschüssen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines Bodenrichtwerts für die Bedarfsbewertung zukommt.

Bodenrichtwerte sind auf Grund dieser gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit und im Rahmen der vom Gesetzgeber damit beabsichtigten Typisierung – so § 138 Abs. 3 Satz 1 BewG – und Vereinfachung der Bedarfsbewertung für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich. Der mittels der Typisierung vom Gesetzgeber angestrebte Vereinfachungseffekt würde verloren gehen, wenn bei der Rechtsüberprüfung einer solchermaßen vorgenommenen Bewertung über die richtige Höhe der Bodenrichtwerte gestritten würde. Der Steuerpflichtige hat nur Anspruch auf eine Wertermittlung, die dem typisierenden Verfahren entspricht, nicht jedoch auf den Ansatz eines anderen, von ihm für richtiger gehaltenen Bodenrichtwerts, der dem des öffentlich bekannt gemachten nicht entspricht. Ihm bleibt nur der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG. Vor dem Hintergrund der jeder Grundstücksbewertung innewohnenden Unsicherheiten und der Tatsache, dass mit den Bodenrichtwerten auf der Basis von Verkaufsfällen eine anerkannt objektive Bewertungsgrundlage vorgegeben wird, ist es im Rahmen eines typisierenden Bewertungsverfahrens nicht zu beanstanden, dass dem Steuerpflichtigen die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks insgesamt aufgebürdet wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 27. Oktober 2004 II B 129/03, BFH/NV 2005, 507 sowie BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 69/01, BFHE 207, 352, BStBl. II 2005, 259) und bloße Einwendungen gegen den Bodenrichtwert nicht ausreichen. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung eines unter dem gemeinen Wert des Grundstücks liegenden Grundstückswerts.”

 

Rz. 384

[Autor/Stand] Somit betont der BFH, dass der gesetzlich vorgesehene Ansatz des Bodenrichtwerts eng auszulegen ist. Er führt ferner aus:

„Das FG hat auch zu Unrecht wegen der Grundstücksgröße einen Abschlag vorgenommen.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert unbebauter Grundstücke nach ihrer Fläche und den um 20 v.H. ermäßigten Bodenrichtwerten. Danach wird der Grundstückswert...

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