Rz. 29

[Autor/Stand] § 250 Abs. 3 BewG regelt, dass die Bewertungsmethode – allein – von der nach § 249 BewG festzustellenden Grundstücksart abhängt. Somit ist das Sachwertverfahren bei den folgenden Grundstücksarten zwingend anzuwenden:

  1. Geschäftsgrundstücke,
  2. gemischt genutzte Grundstücke,
  3. Teileigentum,
  4. Sonstige bebaute Grundstücke.
 

Rz. 30

[Autor/Stand] Die konkrete Ausgestaltung des maßgebenden Sachwertverfahrens legt § 250 Abs. 3 BewG unter Bezug auf die anzuwendenden Einzelvorschriften des Sachwertverfahrens §§ 258 bis 260 BewG fest.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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