Rz. 29
[Autor/Stand] § 250 Abs. 3 BewG regelt, dass die Bewertungsmethode – allein – von der nach § 249 BewG festzustellenden Grundstücksart abhängt. Somit ist das Sachwertverfahren bei den folgenden Grundstücksarten zwingend anzuwenden:
1. Geschäftsgrundstücke, | |
2. gemischt genutzte Grundstücke, | |
3. Teileigentum, | |
4. Sonstige bebaute Grundstücke. |
Rz. 30
[Autor/Stand] Die konkrete Ausgestaltung des maßgebenden Sachwertverfahrens legt § 250 Abs. 3 BewG unter Bezug auf die anzuwendenden Einzelvorschriften des Sachwertverfahrens §§ 258 bis 260 BewG fest.
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