Rz. 9
[Autor/Stand] Absatz 2 regelt, dass die Bewertungsmethode – allein – von der nach § 249 festzustellenden Grundstücksart abhängt. Somit ist das Ertragswertverfahren bei den folgenden Grundstücksarten zwingend anzuwenden:
1. Einfamilienhäuser, | |
2. Zweifamilienhäuser, | |
3. Mietwohngrundstücke, | |
4. Wohnungseigentum. |
Rz. 10
[Autor/Stand] Die konkrete Ausgestaltung des maßgebenden Ertragswertverfahrens legt § 250 Abs. 2 unter Bezug auf die anzuwendenden Einzelvorschriften des Ertragswertverfahrens §§ 252 bis 257 fest.
Rz. 11– 12
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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