Rz. 9

[Autor/Stand] Absatz 2 regelt, dass die Bewertungsmethode – allein – von der nach § 249 festzustellenden Grundstücksart abhängt. Somit ist das Ertragswertverfahren bei den folgenden Grundstücksarten zwingend anzuwenden:

  1. Einfamilienhäuser,
  2. Zweifamilienhäuser,
  3. Mietwohngrundstücke,
  4. Wohnungseigentum.
 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die konkrete Ausgestaltung des maßgebenden Ertragswertverfahrens legt § 250 Abs. 2 unter Bezug auf die anzuwendenden Einzelvorschriften des Ertragswertverfahrens §§ 252 bis 257 fest.

 

Rz. 11– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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