Rz. 41

[Autor/Stand] Die WertVO einschließlich der in der WertVO festgesetzten Wertzahlen sind gem. § 1 WertVO nur anwendbar bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte im Wege des Sachwertverfahrens auf den 1.1.1964 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen (§ 22, § 23 BewG) innerhalb dieses Hauptfeststellungszeitraumes. Aufgrund dieser beschränkten Anwendbarkeit müssen für einen späteren Hauptfeststellungszeitpunkt neue Wertzahlen auf Grund der dann am Grundstücksmarkt bestehenden Preisverhältnisse bestimmt werden.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Bei der WertVO i.S. des § 90 Abs. 2 BewG handelt es sich nicht um eine bloße Verwaltungsanordnung, sondern um Regelungen, die für Verwaltung und Steuergerichte (Finanzgerichte und Bundesfinanzhof) rechtsverbindlich sind. Deshalb kann ein Einwand, durch Anwendung der festgesetzten Wertzahl ergebe sich nicht der zutreffende gemeine Wert, nicht berücksichtigt werden. Zu prüfen wäre vielmehr in einem solchen Fall, ob der Ausgangswert zutreffend ermittelt worden ist (vgl. Rz. 11).

 

Rz. 43– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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