Rz. 35

[Autor/Stand] § 241 Abs. 1 BewG bestimmen die Anzahl der Vieheinheiten (VE), die je nach Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche im Betrieb vorhanden sein dürfen, damit der Tierbestand noch zur landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet werden kann.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Die Anzahl der VE ist auf die regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche abgestellt. Dazu gehören die eigenen und die zur Nutzung überlassenen Flächen dieser Art, soweit sie vom Betriebsinhaber tatsächlich bewirtschaftet werden. Hierbei sind auch Brachflächen in die Vergleichsberechnung mit einzubeziehen, soweit sie nicht dauerhaft aus der Bewirtschaftung genommen werden und nur noch als Forstflächen oder Geringstland zu klassifizieren sind. Dieser Sachverhalt kann auch im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen gegeben sein. Flächenstilllegungen aufgrund öffentlicher Förderprogramme führen jedoch nicht zu einer Verringerung der Vergleichsfläche.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Nicht berücksichtigt werden dürfen forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen sowie Abbauland, Geringstland und Unland. Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfinden kann, sind mit der Hälfte und Almen mit einem Viertel zu berücksichtigen.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Übersicht über die Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche:[5]

Dazu gehören:

  • die selbst bewirtschafteten eigenen Flächen,
  • die selbst bewirtschafteten zugepachteten Flächen,
  • Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt werden.

Nicht dazu gehören:

  • Abbauland,
  • Geringstland,
  • Unland,
  • Hof- und Gebäudeflächen,
  • weinbaulich genutzte Flächen,
  • forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
  • innerhalb der gärtnerischen Nutzung die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau und Baumschulen.

Mit der Hälfte sind zu berücksichtigen:

  • Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet.

Mit einem Viertel sind zu berücksichtigen:

  • Almen,
  • Hutungen.
 

Rz. 39

[Autor/Stand] Nach Sinn und Zweck des § 241 BewG dürfen in die maßgebende landwirtschaftliche Nutzfläche nur solche eigenen Flächen des Betriebsinhabers einbezogen werden, die nach den Abgrenzungsmerkmalen des § 2 BewG zur wirtschaftlichen Einheit des jeweiligen viehhaltenden Betriebs gehören. § 232 Abs. 2 Satz 1 BewG enthält insoweit lediglich den Begriff der wirtschaftlichen Einheit, beinhaltet aber keine eigenständige Definition für die Feststellung des Grundsteuerwertes. Siehe dazu auch die Kommentierung zu § 232 BewG und hier insb. die Rz. 50.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Flächen, die einem anderen (weiteren) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft desselben Eigentümers zuzurechnen sind, sind nicht berücksichtigungsfähig. Besteht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb aus mehrern getrennt liegenden Betriebseinheiten, ist für die Beurteilung, ob ein (einheitlicher) Betrieb vorliegt, eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob zwischen den einzelnen Betriebseinheiten ein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang besteht und ob es sich um gleichartige oder ungleichartige Betätigungen handelt.[8]

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Auch Betriebsflächen in großer räumlicher Entfernung von den Viehställen können nicht berücksichtigt werden. Die Grenze liegt hier bei 80 km.[10] Beträgt die Entfernung bis zu 100 km, stellt die Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen an die Intensität der Verknüpfung der Betriebsteile. Bei einer Entfernung von mehr als 100 km können die entfernt liegenden Flächen nicht mehr zur Betriebsfläche des zu bewertenden Betriebs der Land- und Fortwirtschaft gerechnet werden. Dies gilt auch für Pachtflächen.[11] Deren Einbeziehung in die Flächenberechnung setzt voraus, dass die einzubeziehenden Pachtflächen bei Außerachtlassung der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse ebenfalls nach § 2 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Viehhaltungsbetriebs einzubeziehen sind. Zur Auswirkung von Naturschutzmaßnahmen für landwirtschaftlich genutzte Flächen siehe Erlass Niedersachsen v. 2.6.1986.[12]

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Pachtflächen können allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn die Verpachtung auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die Pachtung zudem ernsthaft vereinbart worden ist. Letzteres setzt voraus, dass der Pachtvertrag zu den üblichen Bedingungen abgeschlossen worden ist. Anpachtungen für kurze Zeiträume (z.B. für ein Wirtschaftsjahr) sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Besonderheiten bestehen bei einer gemeinschaftlichen Tierhaltung. Dort ist die Grenze für die Zusammenrechnung von Betrieben der Gesellschafter oder Mitglieder auf 40 km von der Produktionsstätte begrenzt (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Wegen der Einzelheiten der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung wird auf die Erläuterungen unter I. verwiesen.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Obwohl bei der Abgrenzung der VE von der Futterproduktio...

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