Rz. 50

[Autor/Stand] Die Umrechnung des tatsächlichen Tierbestands in VE erfolgt gem. § 241 Abs. 1 Satz 3 BewG nach dem Futterbedarf. Dieser Futterbedarf für eine bestimmte Zeit ist je nach Art des Tieres verschieden. Dies muss bei der Umrechnung berücksichtigt werden. Der jeweilige Bedarf wird über die Anlage 34 zum BewG allgemeingültig festgelegt.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Auch ist dabei nicht von dem Tierbestand an einem bestimmten Stichtag auszugehen, sondern von der regelmäßigen (nachhaltigen) Erzeugung, Mästung und Haltung von Tieren während eines Wirtschaftsjahres. Das ist schon deshalb erforderlich, weil z.B. Mastschweine etwa zweimal und Jungmasthühner innerhalb eines Wirtschaftsjahres noch öfter umgeschlagen werden. Auch kann der zufällige Tierbestand an einem bestimmten Stichtag kein Maßstab für eine auf der nachhaltigen Ertragsfähigkeit beruhenden Bewertung sein.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Tierbestandes ist sonach von der regelmäßigen und nachhaltigen Erzeugung oder Haltung während des Wirtschaftsjahres auszugehen (vgl. R 13.2 Abs. 1 Satz 1 EStR 2012). Das gilt sowohl für den Umfang der landwirtschaftlichen Nutzflächen als auch für den Umfang der Tierbestände. Als erzeugt gelten dabei Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Der Begriff der Nachhaltigkeit erfordert die Berücksichtigung der Entwicklung in einem begrenzten Zeitraum. In Übereinstimmung mit anderen Berechnungsverfahren des Bewertungsrechts soll nach Auffassung des BFH dem Nachhaltigkeitserfordernis allgemein eine Durchschnittsberechnung aus drei Jahren vor dem Stichtag gerecht werden.[5] Dem ist zuzustimmen.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Korrekturen des Drei-Jahres-Durchschnitts sind jedoch geboten, wenn eine am Stichtag bereits erkennbare Tendenz eine künftige Abweichung erwarten lässt. Wegen solcher erkennbar abweichenden Zukunftsentwicklungen hat der BFH im vorgenannten Urteil den Ansatz der Verhältnisse nur des dem Stichtag vorausgehenden Jahres zugelassen. Im Urteil v. 7.10.1977[7] hat der BFH wegen erkennbar rückläufiger Tendenz des Viehbestands anstelle des Drei-Jahres-Durchschnitts von 90 VE nur 80 VE der Berechnung zugrunde gelegt.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Generell ist festzustellen, dass auch eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung infolge einer nachhaltigen Änderung im Tierbestand oder Flächenbestand in die Gewerblichkeit hineinwachsen kann.[9] Im Regelfall handelt es sich dabei um einen fließenden Prozess. Strukturiert der Landwirt allerdings durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, führt dies zur sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser tritt neben den weiter bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung gerichtet ist.[10]

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Dem steht nicht entgegen, dass ggf. für spätere Zeiträume Maßnahmen ergriffen werden sollen, die den Flächenbestand erhöhen. Derartige Absichten lassen keine abweichende Beurteilung zu; hier sind allenfalls solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die am Bewertungsstichtag bereits eingeleitet worden sind.[12] Lässt sich eine auf Dauer angelegte Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht feststellen, ist nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren, in dem die Vieheinheitengrenze jeweils auch nur geringfügig überschritten wird, ein Gewerbebetrieb anzunehmen. In diesen Fällen handelt es sich um einen allmählichen Strukturwandel, der dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle auf Dauer angelegte Maßnahmen fehlen, die zu einer wiederholten Überschreitung der Vieheinheitengrenze geführt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass es innerhalb des Dreijahreszeitraumes regelmäßig an einem entsprechenden Willen des Land- und Forstwirts zum nachhaltigen Strukturwandel fehlt und die Überschreitungen durch die laufende Wirtschaftsführung, den Ablauf von Pachtverträgen oder Absatzschwankungen verursacht wurden.[13]

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Soweit bei den Flächen im Laufe eines Wirtschaftsjahres Änderungen durch Zupachtungen oder durch Aufgabe alter Pachtungen eintreten, kann man mit Rücksicht darauf, dass die Flächen mindestens zeitweise landwirtschaftlich genutzt werden, den Flächenbestand so ansetzen, als ob die neuen Zupachtungen und die auslaufenden Pachtungen das ganze Jahr über bestanden haben. Auch dagegen sind keine Einwendungen zu erheben. Bei einer Strukturänderung auf Beschluss des Betriebsinhabers kann die Entscheidung über die Höhe des Tierbestandes allerdings nicht allein auf Grund der bloßen Überschreitung der für die Landwirtschaft zulässigen Tierhaltung beurteilt werden. Eine nachhaltige Überschreitung liegt nur vor, wenn sich der Landwirt entschließt, die höheren...

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