Rz. 29

[Autor/Stand] § 51 Abs. 1 und 1a BewG bestimmen die Anzahl der Vieheinheiten (VE), die je nach Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Betrieb vorhanden sein dürfen, damit der Tierbestand noch zur landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet werden kann. Die Änderung des Vieheinheiten-Schlüssels ab 1.1.1999 durch Abs. 1a bewirkt, dass die Zahl der zulässigen VE je Hektar für Flächen von 30 bis 50 ha von 3 auf 6 VE und für Flächen von 50 bis 100 ha von 1,5 auf 3 VE angehoben wurden. Für die weiteren Flächen bleibt es bei der bisherigen Regelung.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Um die in den bäuerlichen Familienbetrieben vorhandene Arbeitskapazität auszunutzen und um die Verkehrsauffassung zur landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung angemessen zu berücksichtigen, erschien mit abnehmender Betriebsgröße eine Steigerung der im Rahmen der Landwirtschaft je Hektar steuerlich zulässigen Höchsttierbestände geboten.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Danach können ab 1.1.1999 entsprechend der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche folgende Tierbestände, ausgedrückt in VE, gehalten oder erzeugt werden:

 
bis landwirtschaftliche Nutzfläche in ha VE ab dem 1.1.1999
1 10
2 20
3 30
4 40
5 50
6 60
7 70
8 80
9 90
10 100
11 110
12 120
13 130
14 140
15 150
16 160
17 170
18 180
19 190
20 200
21 207
22 214
23 221
24 228
25 235
26 242
27 249
28 256
29 263
30 270
31 276
32 282
33 288
34 294
35 300
36 306
37 312
38 318
39 324
40 330
41 336
42 342
43 348
44 354
45 360
46 366
47 372
48 378
49 384
50 390
51 393
52 396
53 399
54 402
 
bis landwirtschaftliche Nutzfläche in ha VE ab dem 1.1.1999
55 405
56 408
57 411
58 414
59 417
60 420
61 423
62 426
63 429
64 432
65 435
66 438
67 441
68 444
69 447
70 450
71 453
72 456
73 459
74 462
75 465
76 468
77 471
78 474
79 477
80 480
81 483
82 486
83 489
84 492
85 495
86 498
87 501
88 504
89 507
90 510
91 513
92 516
93 519
94 522
95 525
89 507
96 528
97 531
98 534
99 537
100 540
101 541,5
102 543
103 544,5
104 546
105 547,5
Für jeden weiteren Hektar + 1,5 VE
 

Rz. 32

[Autor/Stand] Die Anzahl der VE nach vorstehender Tabelle ist auf die regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche abgestellt. Dazu gehören die eigenen und zugepachteten Flächen dieser Art, soweit sie vom Betriebsinhaber tatsächlich bewirtschaftet werden. Hierbei sind auch Brachflächen in die Vergleichsberechnung mit einzubeziehen (vgl. aber Anm. 38). Nicht berücksichtigt werden dürfen forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen sowie Abbauland, Geringstland und Unland. Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfinden kann, sind mit der Hälfte und Almen mit einem Viertel zu berücksichtigen.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Übersicht:

Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche[6]

Dazu gehören:

  • die selbst bewirtschafteten eigenen Flächen,
  • die selbst bewirtschafteten zugepachteten Flächen,
  • Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt werden.

Nicht dazu gehören:

  • Abbauland,
  • Geringstland,
  • Unland,
  • Hof- und Gebäudeflächen,
  • weinbaulich genutzte Flächen,
  • forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
  • innerhalb der gärtnerischen Nutzung die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau und Baumschulen.

Mit der Hälfte sind zu berücksichtigen:

  • Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet.

Mit einem Viertel sind zu berücksichtigen:

  • Almen,
  • Hutungen.
 

Rz. 34

[Autor/Stand] Nach Sinn und Zweck des § 51 BewG dürfen in die maßgebende landwirtschaftliche Nutzfläche nur solche eigenen Flächen des Betriebsinhabers einbezogen werden, die nach den Abgrenzungsmerkmalen des § 2 BewG zur wirtschaftlichen Einheit des jeweiligen viehhaltenden Betriebs gehören. Flächen, die einem anderen (weiteren) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft desselben Eigentümers zuzurechnen sind, sind nicht berücksichtigungsfähig. Besteht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb aus mehrern getrennt liegenden Betriebseinheiten, ist für die Beurteilung, ob ein (einheitlicher) Betrieb vorliegt, eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob zwischen den einzelnen Betriebseinheiten ein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang besteht und ob es sich um gleichartige oder ungleichartige Betätigungen handelt.[8]

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Auch Betriebsflächen in großer räumlicher Entfernung von den Viehställen können nicht berücksichtigt werden. Die Grenze liegt hier bei 80 km.[10] Beträgt die Entfernung bis zu 100 km, stellt die Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen an die Intensität der Verknüpfung der Betriebsteile. Bei einer Entfernung von mehr als 100 km können die entfernt liegenden Flächen nicht mehr zur Betriebsfläche des zu bewertenden Betriebs der Land- und Fortwirtschaft gerechnet werden. Dies gilt auch für Pachtflächen.[11] Deren Einbeziehung in die Flächenberechnung setzt voraus, dass die einzubeziehenden Pachtflächen bei Außerachtlassung der unterschiedlichen Eigentumsv...

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