Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis: Durchschnittssätze

Die Finanzverwaltung hat zur Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG Stellung bezogen.

In dem Schreiben wird Bezug auf ein Urteil des BFH (v. 26.5.2021, V R 11/18) genommen. Demnach ist die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i. S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln.

Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze

Die Finanzverwaltung erläutert die Grundsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft und stellt klar, dass in diesem Fall die Organsgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze sind daher sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen.

Änderung des UStAE und Anwendung

Der UStAE wurde entsprechend angepasst. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Allerdings gilt dies nicht für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2021, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG die Regelbesteuerung angewendet worden ist.

BMF, Schreiben v. 30.6.2023, III C 2 - S 7410/19/10001 :024