I. Anzuwendende Vorschriften

 

Rz. 101

[Autor/Stand] In § 125 Abs. 4 Satz 1 BewG wird eine Auswahl einzelner Verfahrensvorschriften angesprochen, die auch bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 anzuwenden waren. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass es sich bei der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte um ein vereinfachtes Bewertungsverfahren handelt. Danach kommen die folgenden Vorschriften des BewG bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts zur Anwendung:

  • § 35 Bewertungsstichtag
  • § 36 Bewertungsgrundsätze (Ertragswertverfahren)
  • § 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
  • § 40 Ermittlung des Vergleichswerts
  • § 42 Nebenbetriebe
  • § 43 Abbauland
  • § 44 Geringstland
  • § 45 Unland
  • § 50 Ertragsbedingungen
  • § 51 Tierbestände
  • § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung
  • § 52 Sonderkulturen
  • § 53 Umlaufende Betriebsmittel bei der forstwirtschaftlichen Nutzung
  • § 54 Bewertungsstichtag bei der forstwirtschaftlichen Nutzung
  • § 56 Umlaufende Betriebsmittel bei der weinbaulichen Nutzung
  • § 59 Bewertungsstichtag bei der gärtnerischen Nutzung
  • § 60 Abs. 2 Ertragsbedingungen bei der gärtnerischen Nutzung
  • § 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
 

Rz. 102

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 41 BewG ist nicht als anwendbar aufgeführt. Das bedeutet, dass Ab- und Zuschläge nach § 41 BewG an den Ersatzvergleichswerten im Rahmen der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte nicht vorgenommen werden können. Der Gesetzgeber hat sich hier ganz bewusst gegen eine entsprechende Regelung ausgesprochen.[3] Die Nichtaufnahme des § 41 BewG in die Aufzählung der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen hatte vor allen Dingen den Zweck, das Bewertungsverfahren im Beitrittsgebiet erheblich zu vereinfachen und die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge zu beschleunigen. Da in den alten Ländern § 41 BewG in erster Linie bei der Ermittlung von Zuschlägen wegen Überbestands an Tieren von Bedeutung ist, hätte eine Übertragung dieser Vorschrift in den Bereich der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte dazu geführt, dass im Beitrittsgebiet einerseits zunächst die gegendüblichen Tierbestände zu bestimmen gewesen wären und andererseits dann in jedem Einzelfall zu prüfen gewesen wäre, inwiefern Abweichungen von diesen gegendüblichen Tierbeständen bestünden, um daraus einen möglichen Ab- oder Zuschlag nach § 41 BewG abzuleiten.

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Schon die Feststellung der gegendüblichen Tierbestände zum 1.1.1964 wäre aber weder technisch noch tatsächlich in vertretbarer Zeit zu bewerkstelligen gewesen. Eine daraus resultierende Ungleichbehandlung der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet musste deshalb hingenommen werden. Dies war um so mehr möglich, als davon ausgegangen werden konnte, dass die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte nur solange separat im Beitrittsgebiet durchgeführt wird, als eine in absehbarer Zeit allgemein anstehende Neuregelung der Einheitsbewertung für Gesamtdeutschland zu erwarten war.[5] Außerdem war die Tatsache zu berücksichtigen, dass Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung in den alten Länder zum weitaus überwiegenden Teil bei landwirtschaftlichen Betrieben angebracht werden, die einerseits weniger als 100 ha Fläche bewirtschaften, andererseits aber eine intensive Tierhaltung betreiben. Diese Betriebe waren jedoch im Beitrittsgebiet nur in relativ wenigen Fällen anzutreffen.

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Ebenso wie das Fehlen von Ab- und Zuschlägen gemäß § 41 BewG ist auch die Nichtberücksichtigung von § 37 Abs. 2 BewG als erhebliche Vereinfachungsmaßnahme zu würdigen. Das Verfahren zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte lässt nämlich auch dann, wenn im Einzelfall erhebliche Abweichungen von den vorgegebenen Ertragsbedingungen vorkommen, keine Ausweichmöglichkeit in eine ansonsten bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den alten Ländern mögliche Bewertung mit dem Einzelertragswert zu.

 

Rz. 105– 107

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[5] Diese Erwartung hat sich bekanntermaßen nicht erfüllt, so dass der Gesetzgeber jetzt unter dem Druck der laufenden Verfassungsbeschwerden (1 BvL 11/14 und 1 BvL 12/14) tätig werden muss. Auch wenn es dabei im Wesentlichen um die Feststellung von Einheitswerten geht, sind auch die Regelungen über den Ersatzwirtschaftswert betroffen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

II. Gegendübliche Verhältnisse

 

Rz. 108

[Autor/Stand] In § 125 Abs. 4 Satz 2 BewG wird festgelegt, dass bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Auch diese Vorschrift trägt zu einer erheblichen Vereinfachung und Beschleunigung des Bewertungsverfahrens im Beitrittsgebiet...

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