Schrifttum:

Bolin, Überlegungen zur Errichtung eines Hofladens im Hinblick auf eine mögliche Gewerblichkeit, StW 2001, 365; Engel, Die Be- und Verarbeitung land- u. forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Nebenbetrieb, INF 1991, 412; Engel, Neuregelung der steuerlichen Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe, INF 1995, 742; Felsmann, Neue Abgrenzung des land- und forst- wirtschaftlichen Nebenbetriebs vom Gewerbebetrieb, INF 1971, 337; Fischer-Tobias/Koepsell, Windkraftanlagen in der Land- und Forstwirtschaft – auch ein steuerliches Problem, INF 1992, 409; Halaczinsky, Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen, ErbStB 2012, 175; Märkle, Brennpunkte der Abgrenzung zwischen land- u. forstwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit, DStR 1998, 1369; Peetz, Steuerliche Probleme bei Windparks, DStZ 2011, 904; Schild, Steuerliche Folgen der Herstellung und des Vertriebs von Winzersekt, INF 1997, 421; Schröer-Schallenberg, Das Branntweinmonopol in Deutschland – Geschichte und Abschaffung des Branntweinmonopols, ZLR 2013, 159; Schwenke, Die Bewertung nebenbetrieblicher Sägewerke, INF 1972, 39; Stephany, Steuerliche Behandlung von Photovoltaik- und Biogas-Anlagen bei Land- und Forstwirten, AUR 2006, 5; Stöckel, Sind Windfarmen/-Parks dem Grundvermögen zuzurechnen? – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen, NWB 2013, 292; Treu, Besteuerung landwirtschaftlicher Einzelbrennereien, ZfZ 1993, 294; Walter, Grundbesitzbewertung bei Abbau- und Substanzbetrieben, INF 2005, 457; Wiegand, Neue Regeln zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe, HLBS-Report 2012, 3; Wiegand, Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Gewerbe, NWB 2012, 460.

I. Zweck und Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Nach § 33 Abs. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Hierzu rechnen nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 BewG auch die Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 42 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Nebenbetriebes. Dabei handelt es sich um Betriebe, die dem Hauptbetrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. Über Abs. 2 wird klargestellt, dass die Bewertung der Nebenbetriebe nicht im vergleichenden Verfahren, sondern im Einzelertragswertverfahren zu erfolgen hat.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Dabei greift die Vorschrift auf die ursprünglichen Regelungen des § 29 Abs. 5 BewG 1934 zurück. Allerdings wurde die Vorschrift durch das BewG 1965[4] deutlicher und der Begriff des Nebenbetriebes enger gefasst. Damit soll verhindert werden, dass Betriebe, die nach der Verkehrsauffassung die Merkmale selbständiger gewerblicher Betriebe aufweisen, steuergünstig als Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist bisher durch die diversen Änderungsgesetze nicht verändert worden und seit der Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 anzuwenden. Sie gilt auch weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen. Über § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG war § 42 BewG auch bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 Abs. 2 BewG) zu beachten. Mit der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015[6] ist dieser Verweis jedoch obsolet geworden.[7] Bei der Feststellung von Grundbesitzwerten nach §§ 157 ff. BewG ist § 42 BewG nicht zu beachten. Über die Verweisung in § 125 Abs. 4 BewG ist allerdings eine sinngemäße Anwendung bei der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten in den neuen Bundesländern angeordnet worden.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Eine Besonderheit bei der Auslegung des § 42 BewG besteht darin, dass sich die Details zu den Abgrenzungskriterien weniger in den Ausführungen zum BewG, als mehr in den ertragsteuerlichen Regelungen finden. Hier ist insbesondere R 15.5 EStR[9] zu erwähnen. In dieser Richtlinienvorschrift wird die Abgrenzung des Gewerbebetriebes von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft näher dargelegt. Die Richtlinienregelung ist dabei zuletzt durch die EStÄR 2012[10] aktualisiert worden, wobei neuere Rechtsprechung[11] und die Erlasse der Länder vom 15.12.2011[12] eingearbeitet worden sind.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Ergibt sich aus den Neuregelungen eine Änderung zuungunsten der Steuerpflichtigen, räumen die EStR 2012 die Möglichkeit ein, bis einschließlich des Bewertungsstichtages 1.1.2011, die alten Regeln für die Abgrenzung heranzuziehen.[14] Dem Land- und Forstwirt wird also ein Wahlrecht eingeräumt. Führen die Neuregelungen zu einem günstigeren Ergebnis, so ist diese auf Antrag auch für alte Stichtage anzuwenden.

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[4] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[6]...

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