Rz. 1

[Autor/Stand] § 219 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Frage, für welche wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuerwert festzustellen ist. Sie übernimmt dabei im Wesentlichen die gleichen Formulierungen wie § 19 BewG so dass die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift weitgehend übernommen werden kann.[5]

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.20219, BGBl. I 20219, 1794 = BStBl. I 2020, 13219.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[5] Zusätzliche Hinweise ergeben sich aus A 219 AEBewGrSt.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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