Rz. 76

[Autor/Stand] Der unter dem Geltungsbereich des I. und II. WoBauG errichtete freifinanzierte Wohnungsbau ist neu geschaffener Wohnraum, der weder mit öffentlichen Mitteln gefördert noch steuerbegünstigt ist. Er unterlag am 1.1.1964 nicht den Preisvorschriften.[2] Bei freifinanziertem Wohnungsbau konnte die Marktmiete gefordert werden, d.h. die Miete, die nach den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarkts zu erzielen war. Die übliche Miete entspricht deshalb ebenfalls der Marktmiete.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] § 46 I. WoBauG, § 87 II. WoBauG.

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