I. Zweck und Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 46 BewG definiert den Begriff des Wirtschaftswerts und erläutert detailliert, welche Bereiche im Ergebnis der Einheitsbewertung neben dem Wohnungswert zugrunde zu legen sind. Die Vorschrift regelt folglich nicht die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe an sich, sondern die Zusammensetzung der Größe "Wirtschaftswert".

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift wurde durch das BewG 1965[3] in das Gesetz aufgenommen und bisher durch die diversen Änderungsgesetze nicht verändert. Sie ist seit der Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 anzuwenden und gilt auch weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Da in § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG nicht erwähnt, war § 46 BewG bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 Abs. 2 BewG) nicht zu beachten. Dort wird der Begriff Wirtschaftswert durch den gesondert definierten Begriff "Betriebswert" ersetzt. Dieser Hinweis ist allerdings inzwischen entbehrlich, da der Wert für grunderwerbsteuerliche Zwecke aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken[5] seit dem 1.1.2009 nach den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Regelungen ermittelt wird.[6]

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[3] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[6] § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

II. Begriff des Wirtschaftswertes

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kann eine oder mehrere der in § 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen oder Nutzungsteile, nicht zu einer solchen Nutzung gehörendes Abbauland, Geringstland und Unland sowie einen oder mehrere Nebenbetriebe (§ 34 Abs. 2 BewG) umfassen. Der Wert dieses Wirtschaftsteils wird als Wirtschaftswert bezeichnet.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Wirtschaftswert setzt sich somit aus den Vergleichswerten der zum Betrieb gehörenden Nutzungen und Nutzungsteile (§ 40 BewG), dem Einzelertragswert eines zum Betrieb gehörenden Abbaulandes (§§ 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, 43 Abs. 2 BewG), dem Hektarwert eines zum Betrieb gehörenden Geringstlandes (§§ 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, 44 Abs. 2 BewG) und dem Einzelertragswert eines zum Betrieb gehörenden Nebenbetriebes (§§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 42 Abs. 2 BewG) zusammen. Das zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Unland bleibt unbewertet (§ 45 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Soweit hinsichtlich der einzelnen Nutzungen oder Nutzungsteile das vergleichende Verfahren nicht durchgeführt werden kann, ist ein Einzelertragswert zu ermitteln und der Bewertung zugrunde zu legen (§§ 37 Abs. 2, 62 Abs. 2 BewG). Der ermittelte Vergleichswert ist bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen ggf. durch Zuschläge und Abschläge nach § 41 BewG (s. dazu die Kommentierung zu § 41 BewG) zu korrigieren.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Für die Ermittlung des Wirtschaftswertes sind nicht nur die allgemeinen Vorschriften der §§ 35 bis 45 BewG zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, sondern auch die für einzelne Nutzungen und Nutzungsteile geltenden besonderen Vorschriften der §§ 50 bis 62 BewG zu beachten. Zu den Einzelheiten wird auf die entsprechenden Kommentierungen in diesem Kommentar verwiesen.

 

Rz. 11– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

III. Sonstige Bedeutung des Wirtschaftswertes

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Der Begriff des Wirtschaftswertes hat über den originären Bereich der Einheitsbewertung hinaus auch noch Bedeutung für weitere steuerliche Sachverhalte. So knüpft z.B. § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO an den Wirtschaftswert als maßgebende Größe für die Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an.[2] Bis zum 31.12.2006 war der Wirtschaftswert auch für die Gewährung einkommensteuerlicher Freibeträge bei der Aufgabe oder Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von Bedeutung.[3]

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Aktuell ist die Heranziehung des Wirtschaftswertes bei der Möglichkeit über die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen für künftige Investitionen eine Liquiditätsverbesserung zu erreichen. Mit der Vorschrift des § 7g EStG wird dieser Vorteil bei Land- und Forstwirten an eine bestimmte Höhe des Wirtschaftswertes gekoppelt. Wird der festgesetzte Betrag[5] überschritten, entfällt diese Vergünstigung für den Betrieb.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Im außersteuerlichen Bereich tritt die Bedeutung des Wirtschaftswertes noch deutlicher zutage. So knüpft z.B. die Höfeordnung[7], das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte[8] und das Gesetz zur Förderung der Einstel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge