Rz. 133

[Autor/Stand] Jedes Teileigentum gilt gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG als ein Grundstück i.S.d. Grundbesitzbewertung.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 181 Abs. 5 BewG). Gemeinschaftliches Eigentum in diesem Sinne sind der Grund und Boden sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen. Die Definition des Teileigentums entspricht ebenfalls dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[3]. § 1 Abs. 3 WEG hat folgenden Wortlaut:

"(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört."

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Das Teileigentum unterscheidet sich insofern vom Wohnungseigentum (vgl. Rz. 120) als dass es nicht Wohnzwecken, sondern beispielsweise betrieblichen Zwecken dient. Teileigentum ist z.B. das Sondereigentum an einem gewerblich genutzten Ladenlokal innerhalb eines Gebäudes.

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Teileigentum wird nach § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet. Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Abs. 1 WEG). Teileigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Teileigentumsgrundbuchs.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Die Ausführungen zum Entstehen von Wohnungseigentum, zum Sondereigentum und gemeinschaftlichen Eigentum beim Wohnungseigentum sowie zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit und zur Nutzung gelten entsprechend (vgl. Rz. 121 ff.).

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Der Grundsatz, dass jedes Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit darstellt, kann – wie beim Wohnungseigentum – in Einzelfällen durchbrochen werden. Werden beispielsweise mehrere Ladenlokale (Teileigentume) durch größere bauliche Maßnahmen zu einem einzigen großen Ladengeschäft umgestaltet und sind sie danach nicht mehr ohne größere bauliche Veränderungen getrennt veräußerbar, bilden sie nach der Verkehrsanschauung nur eine wirtschaftliche Einheit.

 

Rz. 139– 141

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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