Rz. 143

[Autor/Stand] Jedes Teileigentum gehört gem. § 243 Abs. 1 Nr. 3 BewG zum Grundvermögen und gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG als ein Grundstück i.S.d. Bewertungsgesetzes.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z.B. Büroräume, Ladenlokale) in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 249 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BewG). Gemeinschaftliches Eigentum sind der Grund und Boden sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen. Der Begriff des Teileigentums ist rein zivilrechtlich zu verstehen, A 249.6 Abs. 4 AEBewGrSt. Die Definition entspricht ebenfalls dem Wohnungseigentumsgesetz[3].

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Das Teileigentum unterscheidet sich insofern vom Wohnungseigentum (vgl. Rz. 134) als dass es nicht Wohnzwecken, sondern beispielsweise betrieblichen Zwecken dient. Teileigentum ist z.B. das Sondereigentum an einem gewerblich genutzten Verkaufsladen innerhalb eines Gebäudes.

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Teileigentum wird nach § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet. Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Abs. 1 WEG). Teileigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Teileigentumsgrundbuchs.

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Die Ausführungen zum Sondereigentum und gemeinschaftlichen Eigentum beim Wohnungseigentum sowie zur bewertungsrechtlichen Entstehung von Wohneigentum gelten entsprechend fürs Teileigentum (vgl. Rz. 135 ff.).

 

Rz. 148

[Autor/Stand] Der Grundsatz, dass jedes Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit darstellt, kann – wie beim Wohnungseigentum – in Einzelfällen durchbrochen werden. Werden beispielsweise mehrere Ladenlokale (Teileigentume) durch größere bauliche Maßnahmen zu einem einzigen großen Ladengeschäft umgestaltet und sind sie danach nicht mehr ohne größere bauliche Veränderungen getrennt veräußerbar, bilden sie nach der Verkehrsanschauung nur eine wirtschaftliche Einheit.

 

Rz. 149– 151

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024

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