aa) Allgemeines

 

Rz. 121

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Zu- oder Abschlags auf den Nennwert einer Kapitalforderung oder Kapitalschuld ist die sich ergebende Zinsdifferenz für die gesamte Laufzeit des Darlehens zu errechnen. Nach dem gleich lautenden Ländererlass vom 10.10.2010 werden je nachdem, ob die Tilgung in einem Betrag, in gleichen Raten oder in Annuitäten erfolgt, Vervielfältiger vorgegeben, die darüber hinaus je nach Laufzeit der Forderung oder Schuld variieren.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Daher ist neben der Zinsdifferenz und der Frage, ob die Tilgung in einem Betrag, in gleichen Raten oder in Annuitäten erfolgt, auch noch die Laufzeit des Darlehens zu ermitteln (siehe Anhang).

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

bb) Laufzeitberechnung

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Zur Ermittlung der Laufzeiten macht der gleich lautende Ländererlass vom 10.10.2010[5] folgende Vorgabe:

„2. Lauf- und Aufschubzeiten

2.1. Laufzeiten

2.1.1. Laufzeiten von Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in einem Betrag getilgt werden

Die Laufzeit ist tagegenau zu errechnen. Dies gilt sowohl für unverzinsliche wie auch für niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden. Dabei wird das Kalenderjahr mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen, der Monat, in dem der Fälligkeitstag liegt, mit der Anzahl der tatsächlichen Tage bis zur Fälligkeit, höchstens jedoch mit 30 Tagen gerechnet.

 

Beispiel:

 
Besteuerungszeitpunkt 4.6.2010
Kapitalforderung oder Kapitalschuld, die in einem Betrag fällig wird 20 000 EUR
Fälligkeit 5.9.2012
Laufzeit der Kapitalforderung/Kapitalschuld: 2 Jahre, 3 Monate, 2 Tage

2.1.2. Laufzeiten von Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in Raten oder Annuitäten getilgt werden

Bei der Bewertung von Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die nicht in einem Betrag getilgt werden, ist von einer mittelschüssigen Zahlungsweise auszugehen; auf die Zahlungszeitpunkte innerhalb einer Zahlungsperiode kommt es nicht an (Tz. 1.2.1 und 1.2.2). Daher sind die Laufzeiten über die Anteile der Jahresleistungen zu ermitteln.

 

Beispiel 1:

 
Besteuerungszeitpunkt 14.6.2010
Kapitalforderung 15 000 EUR
monatliche Tilgungsrate 500 EUR
Tilgungsdauer in Monaten: (15 000 EUR/500 EUR =) 30
Fälligkeit der 1. Rate 18.6.2010
Fälligkeit der letzten Rate 18.11.2012
Im Jahr 2010 werden 7, im Jahr 2011 werden 12 und im Jahr 2012 werden 11 Monatsraten gezahlt.
Tilgungsdauer 2 Jahre, 6 Monate  
 

Beispiel 2:

 
Besteuerungszeitpunkt 18.10.2010
Kapitalschuld 27 000 EUR
vereinbarter Zinssatz 2,5 %
monatliche Annuitätenrate 500 EUR
Jahreswert der Annuität (12 × 500 EUR =) 6 000 EUR

Die Laufzeit kann mittels des folgenden Tilgungsplans ermittelt werden:

Es ist von mittelschüssiger Zahlung des Jahresbetrags auszugehen.
Kapitalschuld am 18.10.2010 27 000,00 EUR
Zinsen bis zum 18.4.2011 (1/2 × 2,5 % × 27 000 EUR =)   337,50 EUR
Summe 27 337,50 EUR
Annuität  6 000,00 EUR
Schuldenstand am 18.4.2011 21 337,50 EUR
Zinsen für 1 Jahr (2,5 % × 21 337,50 EUR =) 533,44 EUR
Summe 21 870,94 EUR
Annuität 6 000,00 EUR
Schuldenstand am 18.4.2012 15 870,94 EUR
Zinsen für 1 Jahr (2,5 % × 15 870,94 EUR =) 396,77 EUR
Summe 16 267,71 EUR
Annuität 6 000,00 EUR
Schuldenstand am 18.4.2013 10 267,71 EUR
Zinsen für 1 Jahr (2,5 % × 10 267,71 EUR =) 256,69 EUR
Summe 10 524,40 EUR
Annuität 6 000,00 EUR
Schuldenstand am 18. 4. 2014 4 524,40 EUR
Zinsen für 1 Jahr (2,5 % × 4524,40 EUR =)    113,11 EUR
Summe 4 637,51 EUR
Annuitäten-Teil am 18.4.2015 4 637,51 EUR
Mithin wird im Jahr 2015 nicht eine volle Annuität gezahlt, sondern nur ein Anteil in Höhe von (4637,51/6000 =) 0,8
Insgesamt gezahlte Annuitäten 4,8
Somit beträgt die Tilgungsdauer 4,8 Jahre.”
 

Rz. 125

[Autor/Stand] Ist eine Laufzeit der Schuld nicht vereinbart, so ist bei der Frage, ob es sich um eine langfristige Schuld handelt, nicht auf die formale Kündigungsmöglichkeit des § 609 BGB, sondern in erster Linie darauf abzustellen, welche Laufzeit sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den Umständen des Falles ergibt. Liegt danach eine langfristige Schuld vor, so kann von einer Laufzeit von vier Jahren ausgegangen werden.[7]

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Bei Kapitalforderungen, die nicht nach einem festen Zinssatz, sondern entsprechend der Gewinnentwicklung eines Gewerbebetriebs verzinst werden, ist die nach den Verhältnissen des Veranlagungszeitpunktes maßgebende Verzinsung in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 BewG zu bestimmen.[9]

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Der BFH vertritt in der Entscheidung v. 23.3.2001[11] die Auffassung, dass "für die Bewertung einer Darlehensforderung nach § 12 Abs. 1 BewG nicht maßgebend sei, welche formellen Kündigungsmöglichkeiten der Schuldner habe, sondern welche Laufzeit des Darlehens nach den Umständen des Falles zu erwarten sei, andernfalls wäre die höhere Bewertung einer hochverzinslichen Darlehensforderung überhaupt nicht möglich, was dem Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 BewG widerspreche". Der BFH geht somit bei der Prüfung der Langfristigkeit einer Kapitalforderung nicht davon au...

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