I. Verwaltungsakt

 

Rz. 105

[Autor/Stand] Ein Fortschreibungsbescheid über den Wert, die Art und die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit ist eine Zusammenfassung von mehreren Verwaltungsakten, die selbständig anfechtbar sind und selbständig bestandskräftig werden können.[2] Das gilt auch für fehlerbeseitigende Fortschreibungen.[3] Da bei Fortschreibungen anders als bei einer Hauptfeststellung jede Fortschreibungsart in einem besonderen Bescheid geregelt werden kann, ist der Auffassung, es handele sich bei einem Bescheid der mehrere Fortschreibungsarten enthält, um eine Verwaltungsmaßnahme mit mehreren Verwaltungsakten, zu folgen.

 

Rz. 106

[Autor/Stand] Ob der Fortschreibungsbescheid einen Verwaltungsakt oder mehrere selbständig anfechtbare Verwaltungsakte enthält, ist erforderlichenfalls durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln. Hat das Finanzamt nur den Grundsteuerwert im Fortschreibungsbescheid herab- oder heraufgesetzt und die Feststellungen der Art und der Zurechnung aus dem vorangegangenen Feststellungsbescheid unverändert übernommen, so stellt auch nur die Wertfortschreibung eine anfechtbare Neuregelung i.S.d. § 118 AO dar.[5] Im Übrigen enthält der Fortschreibungsbescheid nur eine nicht anfechtbare wiederholende Verfügung.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Allerdings kann die Wiederholung einer bereits zu einem früheren Stichtag erfolgten Feststellung im Fortschreibungsbescheid auch die Ablehnung einer beantragten oder von Amts wegen durchzuführenden Fortschreibung zum Inhalt haben. In diesem Fall ist die Ablehnung selbständig angreifbar.

 

Rz. 108

 

Beispiel:

Der Eigentümer eines bisher als Einfamilienhaus bewerteten Grundstücks beantragt, auf den 1.1.2026 eine Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus vorzunehmen. Das Finanzamt erlässt auf diesen Stichtag einen Fortschreibungsbescheid, mit dem es den Grundsteuerwert heraufsetzt; der Bescheid enthält außerdem den Vermerk: "Grundstücksart wie bisher Einfamilienhaus". In diesem Fall enthält der Bescheid zwei selbständig anfechtbare Regelungen: Die Wertfortschreibung und die Ablehnung der Artfortschreibung.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Das Finanzamt muss für jede Fortschreibungsart gesondert prüfen und entscheiden, ob die Voraussetzungen für sie vorliegen, und vor allem, auf welchen Zeitpunkt sie vorzunehmen ist. Tatsächliche Änderungen, die zu einer Wertfortschreibung führen, rechtfertigen für sich allein nicht auch eine Artfortschreibung.[8]

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Die gesonderte Prüfung jeder Fortschreibungsart ermöglicht es dem Finanzamt, die einzelnen Fortschreibungsarten für einen bestimmten Feststellungszeitpunkt in einem Bescheid zusammenzufassen oder sie nacheinander in je einem besonderen Bescheid durchzuführen. Eine nochmalige Fortschreibung der gleichen Art auf den gleichen Feststellungszeitpunkt ist wegen der Bestandskraft der ersten Feststellung jedoch nicht statthaft. Insoweit kommt nur eine Berichtigung oder Änderung der Feststellung nach §§ 129, 172 ff. AO in Betracht.

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Der Steuerpflichtige muss die einzelnen Fortschreibungsarten gesondert anfechten, wenn er ihre Bestandskraft verhindern will. Wendet er sich nur gegen eine der Fortschreibungsarten, werden die anderen unanfechtbar. Hat er sich z.B. zunächst nur gegen die Artfeststellung gewandt, kann er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr die Wertfeststellung angreifen. Hat das Finanzamt nur eine Zurechnungsfortschreibung vorgenommen, kann der Steuerpflichtige die Wertfeststellung, die im Bescheid unverändert geblieben ist und lediglich nachrichtlich aus einem Bescheid für einen vorangegangenen Stichtag übernommen worden ist, nicht anfechten.[11] Inwieweit er den Fortschreibungsbescheid bei mehreren Fortschreibungsarten angefochten hat, ist durch Auslegung des Rechtsbehelfs zu ermitteln wobei insb. bei steuerliche beratenen Eigentümern strengere Regeln anzulegen sind.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Auf die Erforderlichkeit der Anfechtung jeder selbständigen Feststellung sollte in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids (vgl. § 356 Abs. 1 AO) hingewiesen werden. Fehlt der Hinweis, ist die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch nicht unrichtig, weil die Behörde nicht verpflichtet ist, in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinzuweisen, wie viele selbständig anfechtbare Verwaltungsakte ihre Verfügung enthält. Damit ist auch keine Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO gerechtfertigt. Somit besteht nur die Möglichkeit, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO; § 56 FGO) zu gewähren.

 

Rz. 113– 114

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

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