Rz. 19

[Autor/Stand] Nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind die nicht in Nr. 1 Buchst. b dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen mit den in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnissen anzusetzen (vgl. dazu die Kommentierung zu § 38 BewG). Auch die ertragsteigernden Anlagen im Gartenbau gehören an sich zu diesen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen. Dies hätte zur Folge, dass unter Beachtung der grundsätzlichen Regelungen in § 38 BewG keine gesonderte Betrachtung des einzelnen Betriebes zulässig wäre. Dieses Ergebnis wäre unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei gärtnerischen Nutzungen jedoch kaum zu vertreten.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Unter den ertragsteigernden Anlagen sind dabei nicht heizbare und heizbare Glasanlagen wie Niederglasanlagen, Hochglasanlagen, Großraumhäuser und RolIhäuser zu verstehen. Diese Anlagen haben einen bedeutenden Einfluss auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzung, so dass bei gärtnerischen Nutzungen die ertragsteigernden Anlagen in Abweichung von § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bei der Bewertung mit den tatsächlichen Verhältnissen berücksichtigt werden müssen, um die bestehenden Unterschiede zwischen den einzelnen Betrieben hinreichend abzubilden.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Über § 60 Abs. 2 BewG wird daher sichergestellt, dass bei Nutzflächen unter Glas[4] die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes zugrunde zu legen sind.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Bei Flächen, die mit Kunststoff überdacht sind, ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Besteht die Überdeckung lediglich aus Kunststofffolie, so sind die entsprechenden Flächen als Freiland zu bewerten. Handelt es sich hingegen um eine Überdachung mit festem Kunststoff, sind diese Anlagen wie entsprechend genutzte Glasanlagen zu bewerten.[6]

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[4] Gewächshäuser werden bewertungsrechtlich als Gebäude und nicht als Betriebsvorrichtung eingestuft, vgl. BFH v. 21.1.1988 – IV R 116/86, BStBl. II 1998, 628.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[6] FinMin. BW v. 9.10.1972 – S 3162-2/72, Bew-Kartei BW § 60 BewG Karte 7.

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