Rz. 20

[Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung stellt einen Sammelbegriff dar und umfasst die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die in § 240 BewG besonders geregelten Kleingärten und Dauerkleingärten. Die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus § 237 Abs. 5 und § 238 Abs. 2 BewG. Das entscheidende Merkmal für die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ist das Vorliegen gärtnerischer Kulturen. Grundsätzlich fallen daher alle mit Gemüse, Blumen, Zierpflanzen. Obst- und Baumschulpflanzen angebauten Bodenflächen unter die gärtnerische Nutzung.[2]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist im Rahmen der gärtnerischen Nutzung dann ein Zuschlag zum Reinertrag der Nutzung oder Nutzungsart zu machen, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die gärtnerische Nutzung nicht im Freiland, sondern unter Glas oder Kunststoff erfolgt. Der Zuschlag ergibt sich aus Anlage 30 zum BewG und ist nach den Nutzungsteilen unterschiedlich geregelt.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Danach ergeben sich folgende Zuschläge[5]

  • beim Nutzungsteil Gemüsebau 45,00 EUR je Ar,
  • beim Nutzungsteil Blumen und Zierpflanzenbau 65,15 EUR je Ar,
  • beim Nutzungsteil Obstbau 45,00 EUR je Ar und
  • beim Nutzungsteil Baumschule 65,15 EUR je Ar.
 

Rz. 23

[Autor/Stand] Bei einer gärtnerischen Nutzung im Rahmen eines Kleingartens oder Dauerkleingartens fallen keine Zuschläge an. Zwar handelt es sich auch hier nach § 240 Abs. 2 BewG um eine gärtnerische Nutzung unter dem Oberbegriff "Gemüsebau". Allerdings wird über die vorgenannte Vorschrift auch klargestellt, dass hier unabhängig von den tatsächlichen Anbauumständen die Bewertung nach dem Reinertrag für das Freiland erfolgt.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Die Vorschrift sieht keine weiteren Zuschläge für den Fall vor, dass nicht nur ein Anbau unter Glas oder Kunststoff erfolgt, sondern auch noch eine Beheizung der überdachten Flächen möglich ist und zu einer Ertragsteigerung führt. Diese weitere Unterscheidung hätte wohl auch den mit der Ermittlung des Grundsteuerwertes verfolgten Vereinfachungseffekt bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft stark beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat daher bewusst auf eine weitere Differenzierung verzichtet.[8]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Die Vorschrift benennt explizit Gewächshäuser, begehbare Folientunnel, Foliengewächshäuser und andere Kulturräume als ertragsteigernde und einen Zuschlag nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 BewG rechtfertigende Anbauformen. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine nicht vollständige Aufzählung, was auch durch das Wort "insbesondere" und den Verweis auf andere Kulturräume deutlich wird.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] In der Praxis unterscheidet man allein die Gewächshäuser nach Niederglasanlagen, Hochglasanlagen, Großraumhäuser und RolIhäuser. Auch bei den erwähnten Folientunneln sind unterschiedliche Ausgestaltungen denkbar. Im Ergebnis handelt es sich dabei jedoch ebenfalls um begehbare Gewächshäuser, die allerdings statt mit Glas mit einer Folie versehen sind.[11]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Durch die Formulierung der Vorschrift ist eindeutig geklärt, dass eine einfache Überdeckung mit Kunststofffolie die Voraussetzungen für einen Zuschlag nicht erfüllt, da eine solche Abdeckung nicht begehbar ist. Danach folgt auch dieser Teil den zur Einheitsbewertung ergangenen Regelungen. Auch dort ist dies kein Grund, einen Zuschlag nach § 60 BewG vorzunehmen.[13] Diese Einstufung ist auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes beibehalten worden.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Gewächshäuser und andere ertragsteigernde Anlagen lösen auch denn den Zuschlag nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 BewG aus, wenn sie auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse benutzt werden. Allerdings darf es sich dabei nicht um die alleinige Nutzung handeln; weiterhin muss zumindest ein Teil der Anlage auch zur Erzeugung der Pflanzen genutzt werden.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Das Gesetz gibt hier keine Größenordnung vor, so dass die Abgrenzung zwischen einem Gewächshaus und einem leichten Bauwerk, das Lager- oder Verkaufszwecken dient, im Einzelfall schwierig sein kann. Die Einstufung sollte hier nach dem Hauptzweck der Nutzung vorgenommen werden. Ist dieser Hauptzweck nicht feststellbar, könnte auch eine flächenmäßige Aufteilung auf die Erzeugung der Pflanzen als gärtnerische Nutzung und die Lagerung und den Vertrieb als Wirtschaftsgebäude zweckmäßig sein.

 

Rz. 30

 

Beispiel:

Landwirt A betreibt neben einer landwirtschaftlichen Nutzung durch den Anbau von Getreide auch in geringem Umfang gärtnerische Bereiche. Auf insgesamt 800 qm baut er verschiedene zum Verkauf bestimmte Gemüsesorten an. Weitere 500 qm werden für die Aufzucht von Zierpflanzen genutzt. A besitzt zwei Gewächshäuser mit einer Bruttogrundfläche von jeweils 300 qm. Eines davon wird für den Gemüseanbau genutzt; das zweite dient sowohl der Erzeugung von Zierpflanzen als auch als Verkaufs- und Lagerraum für Gemüse und Zierpflanzen. Die dafür benut...

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