Rz. 44

[Autor/Stand] In Erbbaurechtsfällen ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks eine getrennte Wertermittlung vorzunehmen. Dies hat der Gesetzgeber neben der Festlegung in § 192 BewG u.a. dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung von Erbbaurechten in § 193 BewG und die Bewertung der Erbbaugrundstücke in § 194 BewG in getrennten Paragraphen geregelt wurde. Damit hat sich der Gesetzgeber von den durch das Jahressteuergesetz 2007[2] für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 geltenden Bewertungsgrundsätzen eines aufzuteilenden Gesamtwertes nach § 148 BewG wieder distanziert und der Tatsache Rechnung getragen, dass das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück typischerweise auseinanderfallen. Bei der Wertermittlung ab dem 1.1.2009 sind danach (angemessen) zu berücksichtigen: der Bodenwert, der Gebäudewert bei bebauten Grundstücken, die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Gebäudeentschädigung.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 13.12.2011 wurde mit Art. 10 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes[4] durch Einfügung eines Satzes 2 im § 192 BewG geregelt, dass Grundbesitzwerte für das Erbbaurecht (§ 193 BewG) und das Erbbaugrundstück (§ 194 BewG) nicht weniger als null Euro betragen dürfen.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[2] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[4] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023

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