Rz. 44
[Autor/Stand] In Erbbaurechtsfällen ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks eine getrennte Wertermittlung vorzunehmen. Dies hat der Gesetzgeber neben der Festlegung in § 192 BewG u.a. dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung von Erbbaurechten in § 193 BewG und die Bewertung der Erbbaugrundstücke in § 194 BewG in getrennten Paragraphen geregelt wurde. Damit hat sich der Gesetzgeber von den durch das Jahressteuergesetz 2007[2] für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 geltenden Bewertungsgrundsätzen eines aufzuteilenden Gesamtwertes nach § 148 BewG wieder distanziert und der Tatsache Rechnung getragen, dass das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück typischerweise auseinanderfallen. Bei der Wertermittlung ab dem 1.1.2009 sind danach (angemessen) zu berücksichtigen: der Bodenwert, der Gebäudewert bei bebauten Grundstücken, die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Gebäudeentschädigung.
Rz. 45
[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 13.12.2011 wurde mit Art. 10 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes[4] durch Einfügung eines Satzes 2 im § 192 BewG geregelt, dass Grundbesitzwerte für das Erbbaurecht (§ 193 BewG) und das Erbbaugrundstück (§ 194 BewG) nicht weniger als null Euro betragen dürfen.
Rz. 46
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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