Rz. 129

[Autor/Stand] In dem Feststellungsbescheid über einen Einheitswert müssen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Eine fehlende Artfeststellung kann in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden.[2] Die Art einer wirtschaftlichen Einheit wird zunächst durch die Vermögensart[3] bestimmt, der sie angehört, nämlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen[4], dem Grundvermögen[5] oder dem Betriebsvermögen[6]. Innerhalb einzelner Vermögensarten bestehen weitere Arten, die die Feststellung ebenfalls zu berücksichtigen hat.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Beim Grundvermögen wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden, wobei die bebauten Grundstücke wiederum in sechs verschiedene Grundstücksarten eingeteilt werden[8], deren Unterscheidung für die Erhebung der Grundsteuer von Bedeutung ist[9]. Eine Entscheidung über die Baureife eines Grundstückes muss sich hingegen aus dem Einheitswertbescheid nicht ergeben. Dies ist bereits daraus abzuleiten, dass § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG auch in der aktuellen Fassung keine Bezugnahme auf § 73 BewG enthält. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt, weil an die Baureife keine besonderen steuerlichen Folgen geknüpft werden. Keine besondere Art sind die verschiedenen Nutzungen, die der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst.[10] Sie werden allerdings im Feststellungsbescheid besonders ausgewiesen, weil der Ertragswert für diese Nutzungen nach unterschiedlichen Verfahren ermittelt wird und diese Angabe zur Begründung und Überprüfung des Bescheides erforderlich ist.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] War im Hinblick auf § 19 Abs. 4 BewG nur für einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit ein Einheitswert festzustellen (siehe Anm. 66), so bestimmte sich die Grundstücksart nur nach diesem steuerpflichtigen Teil. Der steuerbefreite Teil ist für die Entscheidung über die Grundstücksart nicht mit heranzuziehen.[12] Ebenso bleibt nach § 74 Satz 2 BewG bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten der nicht bezugsfertige Teil für die Artfeststellung außer Betracht.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Das FA verletzt die ihm obliegende Ermittlungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es vor dem Erlass eines Artfeststellungsbescheids nicht Einsicht in die Bauakten nimmt. Eine unrichtige Artfeststellung kann deshalb aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO geändert werden. Eine Verpflichtung des FA, zur Artfeststellung die Bauakten heranzuziehen, könnte sich nur daraus ergeben, dass die Erklärung des Steuerpflichtigen unvollständig oder widersprüchlich ist oder sich aus sonst dem FA bekannten Umständen Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Steuerpflichtigen aufdrängen.[14] Bei eindeutigen Steuererklärungen kann das FA allerdings regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.[15]

 

Rz. 133– 135

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[8] Vgl. § 75 BewG.
[9] Vgl. § 15 GrStG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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