Rz. 105

[Autor/Stand] In dem Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert müssen nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Eine fehlende Artfeststellung kann in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Die Art einer wirtschaftlichen Einheit wird zunächst durch die Vermögensart (vgl. § 218 BewG) bestimmt, der sie angehört, nämlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen.

 

Rz. 106

[Autor/Stand] Beim Grundvermögen wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden, wobei die bebauten Grundstücke wiederum in acht verschiedene Grundstücksarten eingeteilt werden, deren Unterscheidung für die Erhebung der Grundsteuer von Bedeutung ist (§ 249 Abs. 1 BewG). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung von Krause zu § 249 BewG verwiesen.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Eine Entscheidung über die Baureife eines Grundstückes muss sich aus dem Grundsteuerwertbescheid nicht ergeben. Dies ist auch sachgerecht, da ein unbebautes Grundstück solange als unbebaut gilt, solange sich auf der Fläche kein benutzbares Gebäude befindet (vgl. § 246 Abs. 1 BewG). Allerdings spielt die Aussicht auf eine baldige Bebauung bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen eine Rolle. Vgl. dazu die Kommentierung zu § 233 BewG.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Keine besondere Art sind die verschiedenen Nutzungen und Nutzungsteile, die der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst. Insoweit besteht also kein Bedarf an einer Feststellung nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG. Sie sollten allerdings im Feststellungsbescheid besonders ausgewiesen werden, weil der Ertragswert für diese Nutzungen nach unterschiedlichen Kriterien ermittelt wird und diese Angabe zur Begründung und Überprüfung des Feststellungsbescheids erforderlich ist.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Ist im Hinblick auf § 219 Abs. 3 BewG nur für einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit ein Grundsteuerwert festzustellen, so bestimmt sich die Grundstücksart nur nach diesem steuerpflichtigen Teil. Der steuerbefreite Teil ist für die Entscheidung über die Grundstücksart nicht mit heranzuziehen.[6] Ebenso bleibt nach § 248 Satz 2 BewG bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten der nicht bezugsfertige Teil für die Artfeststellung außer Betracht.

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Das Finanzamt verletzt die ihm obliegende Ermittlungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es vor dem Erlass eines Artfeststellungsbescheids nicht Einsicht in die Bauakten nimmt. Eine unrichtige Artfeststellung kann deshalb aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO geändert werden. Eine Verpflichtung des FA, zur Artfeststellung die Bauakten heranzuziehen, könnte sich nur daraus ergeben, dass die Erklärung des Steuerpflichtigen unvollständig oder widersprüchlich ist oder sich aus sonst dem Finanzamt bekannten Umständen Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Steuerpflichtigen aufdrängen.[8] Bei eindeutigen Steuererklärungen kann das Finanzamt allerdings regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.[9]

 

Rz. 111– 114

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge