Rz. 15

[Autor/Stand] § 165 Abs. 2 BewG bezeichnet den Unterwert des anzusetzenden Wertes für den Wirtschaftsteil. Dabei handelt es sich um den nach § 164 BewG anzusetzenden Mindestwert. Das bedeutet, dass für den Fall, das der nach der Regelbewertung anzusetzenden Wert geringer ist als der Mindestwert, zumindest der Mindestwert zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] In der Praxis ist davon auszugehen, dass bei Klein- und Mittelbetrieben bis zu einer Betriebsgröße von 100 EGE[3] das Mindestwertverfahren anzuwenden ist, da in dieser Größenklasse der anzusetzende Reingewinn regelmäßig negativ sein wird. Das gilt auch für weinbauliche Nutzungen, die nach Anlage 16 zu § 163 Abs. 5 BewG (s. § 163 Rz. 93) immer zu einem negativen Wert führt. Das gilt auch für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak, die nach Anlage 18 zu § 163 Abs. 7 BewG (s. § 163 Rz. 109), ebenfalls einen negativen Reingewinn aufweisen.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Eine ähnliche Situation ergibt sich bei der gärtnerischen Nutzung. Dort weist nur die Nutzungsart Gemüsebau mit Flächen unter Glas und Kunststoff und der Nutzungsteil "Baumschulen" in der Anlage 17 zu § 163 Abs. 6 BewG (s. § 163 Rz. 101) positive Reingewinne aus. Bei allen anderen Nutzungsarten, also dem Gemüsebau auf Freilandflächen, dem Blumen- und Zierpflanzenbau und dem Obstbau, werden negative Werte ausgewiesen.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Für Stückländereien, verpachtete Betriebe, Teilbetriebe oder Einzelflächen ist als Fortführungswert immer der Mindestwert anzusetzen, der in diesen Fällen ausschließlich aus dem Mindestwertansatz für den im Eigentum stehenden Grund und Boden besteht, da aufgrund der Fremdbewirtschaftung kein Besatzkapital i.S. des § 164 Abs. 4 BewG vorhanden ist.

 

Rz. 19

 
Praxis-Beispiel

Beispiel[6]

Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:

 
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung 101.370 EUR
Wirtschaftswert der forstwirtschaftlichen Nutzung +  15.344 EUR
Wert des Wirtschaftsteils = Summe der Wirtschaftswerte 116.714 EUR
Mindestwert  
– der landwirtschaftlichen Nutzung 365.967 EUR
– der forstwirtschaftlichen Nutzung +   9.372 EUR
Mindestwert des Wirtschaftsteils 375.339 EUR

Der Wert des Wirtschaftsteils beträgt 375.339 EUR, da der Wert des Wirtschaftsteils nicht geringer sein darf als der ermittelte Wirtschaftswert.

 

Rz. 20– 21

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[3] Europäische Größeneinheit; vgl. § 163 Abs. 3 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[6] Übernommen aus H B 165 ErbStH 2020.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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