Rz. 16

[Autor/Stand] § 129 Abs. 1 BewG regelt, dass die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1.1.1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden, weiter gelten.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Während auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik am 13.8.1965 ein Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes[3] erlassen wurde und in der Folge das Bewertungsgesetz – BewG 1965 – neu gefasst wurde, fand auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nach dem 1.1.1935 keine Hauptfeststellung mehr statt. Diese Werte sind daher, soweit keine Fortschreibung stattgefunden hat[4], für die Ermittlung der Grundsteuer heranzuziehen.

 

Rz. 17.1

[Autor/Stand] Bis 2014 hat der BFH noch daran festgehalten, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, auch soweit sie das Beitrittsgebiet betreffen und damit auf 1935 zurückgehen, trotz des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts verfassungskonform sind und insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen.[6] Eine gegen den Beschluss des BFH vom 12.1.2006[7] eingelegte Verfassungsbeschwerde, die die Einheitsbewertung für 2001 betraf, hatte das Bundesverfassungsgericht 2006 nicht angenommen.[8] Auch einen Teilerlass der Grundsteuer hat der BFH abgelehnt, obwohl es aufgrund der über 70 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellung im Beitrittsgebiet zu erheblichem Wertverzehr gekommen ist und daher Bedenken hinsichtlich der sachlichen Billigkeit der Steuerfestsetzung bestehen.

 

Rz. 17.2

[Autor/Stand] Der BFH hat 2014 richtigerweise die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung auf den 1.1.1965 in Anbetracht der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt[10].

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Die Bewertung in den neuen Bundesländern, die auf das Jahr 1935 zurückgeht, war nicht Gegenstand dieser Verfahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einheitsbewertung des Grundvermögens hierauf richtigerweise für verfassungswidrig erklärt, da sie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Einheitsbewertung bereits seit dem Beginn des Jahres 2002 nicht mehr mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der Gesetzgeber hat nun spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen, die dann längstens für fünf Jahre Anwendung finden darf.[12]

Auch wenn diese Entscheidungen sich nicht ausdrücklich mit § 129 BewG befassen, ist diese Wertung ohne weiteres auf die Bewertung in den neuen Bundesländern zu übertragen, da hier auf Ausgangswerte zurückzugreifen ist, die noch 30 Jahre älter sind als die Werte, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren.

Eine Neuregelung ist geplant, so dass abzuwarten bleibt, welches der verschiedenen diskutierten Modelle tatsächlich zur Anwendung kommt.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[3] BGBl. I 1965, 851.
[4] Zur Fortschreibung von Einheitswerten für bewertete Grundstücke und Betriebsgrundstücke für Feststellungszeitpunkte ab 1.1.1992 s. Tz. 3.3. der gleich lautenden Erlasse der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen v. 20.11.1990, BStBl. I 1990, 827.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[8] BVerfG v. 5.4.2006 – 1 BvR 645/06.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge