Rz. 122
[Autor/Stand] Die gewerbliche Betätigung muss selbständig ausgeübt werden (Gegensatz: nichtselbständige Tätigkeit = Arbeitnehmertätigkeit). Das setzt voraus, dass die sich betätigende Person Unternehmerrisiko trägt (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr) und Unternehmerinitiative entfalten kann.[2] Maßgebend für die Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbstständigen Tätigkeit ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.[3]
Rz. 123– 127
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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