Rz. 22

[Autor/Stand] Nach den Koppelungsvorschriften in § 26 GrStG können die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer landesrechtlich miteinander verknüpft werden. Der Landesgesetzgeber kann damit Einfluss auf das Verhältnis der Belastungshöhe dieser Steuerarten nehmen. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch in § 16 Abs. 5 GewStG. Die Koppelungsvorschriften stellen nach dem Wortlaut der Norm lediglich eine Option für eine landesrechtliche Regelung dar, es besteht kein Zwang zur Verknüpfung der Hebesätze.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der Regelungsgehalt des § 26 GrStG ist nicht unumstritten, da die Koppelungsvorschriften im Spannungsfeld zwischen Art. 28 Abs. 2 GG (kommunales Selbstverwaltungsrecht) und Art. 105 Abs. 2 GG (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes) steht. Einerseits steht dem Bund das Recht zu, Vorschriften zu erlassen, die die Gemeinden bei der Hebesatzfestsetzung beachten müssen. Gleichzeitig müssen aber die verfassungsrechtlichen Grenzen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gewahrt werden. Dabei bleiben die verfassungsrechtlichen Grenzen gewahrt.[3]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] U.E. ist die Regelung des § 26 GrStG nicht als Ermächtigungsvorschrift, sondern lediglich als Hinweis auf den Spielraum der kommunalen Selbstverwaltung anzusehen, der den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ohnehin zusteht. Nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG[5] können die Länder zudem durch Gesetz vom Bundesrecht bei der Grundsteuer abweichende Regelungen treffen. Deshalb kann auf eine Prüfung, ob die Ermächtigung alle Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG erfüllt, verzichtet werden.[6]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Umstritten ist, in welcher Form der Landesgesetzgeber Koppelungsvorschriften umzusetzen hätte. So wird in der Literatur einerseits die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 26 GrStG um eine Ermächtigungsvorschrift handelt und deshalb eine Rechtsverordnung der Landesregierung trotz der offenen Formulierung "landesrechtliche Regelung"ausreichend wäre. Vielmehr bedürfte es demnach eines Gesetzes des jeweiligen Landesparlaments.[8] Andererseits wird ebenso die Auffassung vertreten, dass unter einer "landesgesetzlichen Regelung" sowohl ein Gesetz des Landesparlaments als auch eine Rechtsverordnung der Landesregierung zu verstehen sein kann.[9] U.E. erscheint eine Rechtsverordnung als "landesrechtliche Regelung" ausreichend, solange mit dieser Regelung sichergestellt wird, dass auf die Belange der Steuerpflichtigen bei der Hebesatzfestsetzung – soweit möglich – Rücksicht genommen wird. Vermutlich dürfte es für ein Land, das landesrechtliche Regelungen treffen will, empfehlenswert sein, im Interesse der Rechtsklarheit auf ein Gesetz zurückgreifen. Einschränkungen diesbezüglich können sich für die Gemeinden durch den kommunalen Finanzausgleich ergeben. Im Rahmen dessen haben die Gemeinden die Möglichkeit, Zuweisungen und Zuschüsse vom Land zu beantragen. Solche stehen den Gemeinden aber nur dann zu, wenn sie ihre eigenen Einnahmequellen zunächst voll ausschöpfen. Um eine Kürzung zu vermeiden, werden die Gemeinden deshalb die Belange der Steuerpflichtigen mit den Belangen des kommunalen Haushalts abzuwägen haben, und im Zweifel entsprechend hohe Hebesätze festsetzen.[10]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Bislang hat noch kein Land von der Möglichkeit der Kopplungsvorschrift des § 26 GrStG Gebrauch gemacht.

 

Rz. 27– 28

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[5] Eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546.
[6] Troll/Eisele, § 26 GrStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[9] Troll/Eisele, § 26 GrStG Rz. 2.
[10] Troll/Eisele, § 26 GrStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021

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