Rz. 8

In den §§ 25, 26 GrStG werden die Vorschriften des GrStG zusammengefasst, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für Grundsteuer im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens (§ 25 GrStG Rz. 1) zu beachten sind.

 

Rz. 9

einstweilen frei

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