Rz. 1

Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe (Steuermessbetragsverfahren, §§ 13 ff. GrStG) wird der Steuermessbetrag durch Anwendung einer gesetzlich normierten Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt und festgesetzt. Auf der dritten Stufe (Steuerfestsetzungsverfahren, §§ 25 ff. GrStG) schließlich erfolgt die eigentliche Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinden, die hierbei die von ihnen bestimmten Hebesätze auf den Grundsteuermessbetrag anwenden.

Steuerfestsetzungsverfahren

Die Grundsteuer wird i. S. d. Art. 108 Abs. 2 GG von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern, wie die Grundsteuer, kann jedoch gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden. Hiervon haben grundsätzlich alle Länder Gebrauch gemacht. Im Wege von Kommunalabgabengesetzen haben die Länder die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer auf die Gemeinden übertragen.[1] In Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, nämlich in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in der Stadt Bremen (nicht Bremerhaven) wird die Grundsteuer von den Finanzbehörden verwaltet (§ 1 Rz. 13, 17). Dort sind diese für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zuständig.

Infolgedessen sind für die Feststellung der Grundsteuerwerte (Grundsteuerwertverfahren nach § 219 BewG) sowie für die Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge (Steuermessbetragsverfahren nach §§ 13 ff. sowie §§ 22 ff. GrStG) die Finanzbehörden zuständig (§§ 184, 185 ff. AO). Die Festsetzung der Grundsteuer (Steuerfestsetzungsverfahren nach §§ 25 ff. GrStG) obliegt hingegen – außer in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadt Bremen – den hebeberechtigten Gemeinden.

Die Regelungen zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer nach §§ 25 bis 31 GrStG bilden den III. Abschnitt des Grundsteuergesetzes.

Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer durch die Gemeinden bildet den Auftakt der dritten Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens, dem Steuerfestsetzungsverfahren. Die Festsetzung der Hebesätze ist unerlässliche Voraussetzung für die Festsetzung der Grundsteuer i. S. d. § 27 GrStG.

§§ 25, 26 GrStG enthalten die grundsteuerrechtlichen Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind.

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] S. z. B. § 9 Abs. 2 S. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg v. 17.3.2005 (GBl. 2005, 206), zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.2020 (GBl. 2020, 1233).

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

§ 25 GrStG ist die Eingangsnorm zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer nach §§ 2531 GrStG. Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer durch die Gemeinden steht am Beginn der dritten Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens, dem Steuerfestsetzungsverfahren (Rz. 1).

In § 25 Abs. 1 GrStG wird den Gemeinden auf der Grundlage der verfassungsrechtlich eingeräumten Hebesatzautonomie[1] (§ 1 GrStG Rz. 5 und 9) und dem in § 1 GrStG eingeräumten Heberecht (§ 1 GrStG Rz. 9 ff.) das Recht auf Festsetzung der Hebesätze eingeräumt. Sie werden befugt, zu bestimmen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages[2] oder des Zerlegungsanteils des Steuermessbetrags[3] die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Sie dürfen diesen Hebesatz jedoch nicht völlig frei, sondern gem. Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG nur in den Grenzen der Gesetze festsetzen.

In den Absätzen 2 bis 5 der Vorschrift wird das Bestimmungsrecht der Gemeinden hinsichtlich des Geltungszeitraums (Abs. 2), der rückwirkenden Festsetzung (Abs. 3) und der Differenzierung der Hebesätze (Abs. 4 und 5) beschränkt.

Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Hebesatz für ein oder mehrere Kj., längstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen.

Abs. 3 der Vorschrift setzt der Gemeinde Fristen bei rückwirkender Festsetzung des Hebesatzes. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung ist grundsätzlich bis zum 30. Juni eines Kj. mit Wirkung vom Beginn dieses Kj. zu fassen. Eine Herabsetzung oder Bestätigung des zuletzt festgesetzten Hebesatzes kann auch nach diesem Zeitpunkt noch wirksam beschlossen werden.

In Abs. 4 der Vorschrift wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze normiert, wonach der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke – vorbehaltlich des Absatzes 5 – jeweils einheitlich sein muss.

Absatz 5 der Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019[4] eingefügt...

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