Rz. 42

[Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG muss der Hebesatz vorbehaltlich des Absatzes 5 je einheitlich sein für die in einer Gemeinde belegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde belegene Grundstücke. § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG lässt eine Ausnahme für den Fall zu, dass Gemeindegebiete geändert werden. In diesem Fall kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Die Gemeinden haben die Möglichkeit, über den Hebesatz die absolute Höhe der Grundsteuer zu bestimmen. Die Verteilung der Steuerlast auf die einzelnen Grundstückseigentümer können sie hingegen nicht beeinflussen. Eine Ausnahme hiervon lässt § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GrStG insofern zu, als dass die Gemeinde für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) jeweils einen eigenen Hebesatz festsetzen kann. Diese Hebesätze gelten jeweils für sämtliche in der Gemeinde belegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie das gesamte in der Gemeinde belegene Grundvermögen. Begründet wird die Differenzierung mit dem wesentlich anderen Charakter der Grundsteuer A gegenüber der Grundsteuer B. Die Grundsteuer A belastet in erster Linie die Produktionsmittel der Land- und Forstwirtschaft (Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel). Darüber hinaus wird Sondercharakter der Grundsteuer A auch zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Nichtbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft mit Gewerbesteuer herangezogen.[3]

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Im Rahmen der Diskussionen zur Grundsteuerreform wurde im politischen Raum vereinzelt die Forderung nach einem zonierten Hebesatzrecht für die Gemeinden erhoben.[5] Nach derzeitigem Stand soll dieser Forderung mit dem Regierungsentwurf des Bayerischen Grundsteuergesetzes entsprochen werden.[6] Ein zoniertes Hebesatzrecht würde bedeuten, dass die Gemeinde bei Ausübung des Rechts Gefahr liefe, den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu verletzen. Denn die verfassungsrechtlich gebotene Rechtfertigung der Steuer, muss vom Gesetzgeber auf Bundes- oder Landesebene dargelegt und folgerichtig umgesetzt werden. Nur so kann eine gleichheitsgerechte Besteuerung sichergestellt werden. Würde der Gesetzgeber den Kommunen das Recht einräumen, für bestimmte Zonen – möglicherweise ohne Darlegung der hierfür bestehenden Gründe – abweichende Hebesätze zu bilden, könnten einzelne Steuerzahler auch ohne Orientierung am Gleichbehandlungsgebot gezielt begünstigt oder benachteiligt werden. Nach der vorgesehenen bayerischen Regelung haben bayerische Kommunen mit mindestens 5.000 Einwohnern die Möglichkeit, innerhalb ihres Gemeindegebiets Zonen zu bilden, für die jeweils ein gesonderter Hebesatz festgesetzt werden kann. Darüber hinaus sieht der Regierungsentwurf die Möglichkeit zur Normierung eines ermäßigten Hebesatzes für Grundstücke, die bereits auf Messbetragsebene begünstigt werden, vor.[7]

U.E. fehlt es in dem vorliegenden Entwurf an konkreten Rahmenbedingungen zur Festlegung solcher zonalen Hebesätze. In der Gesetzesbegründung zu dem Regierungsentwurf heißt es hierzu lediglich, dass die Gemeinden "eine angemessene Anzahl räumlich zu begrenzende Hebesatzgebiete" ausweisen und dafür gesonderte Hebesätze festlegen können. Zwar soll die Zonierung demnach aus den örtlichen Gegebenheiten entwickelt werden und auch mit Blick auf die Größe der Kommune nur in "abgestuftem Umfang" zulässig sein. Was dies für die Kommunen konkret bedeutet und wie sie diese neuen Möglichkeiten rechtssicher umsetzen können, ergibt sich aus dem vorliegenden Entwurf nicht. Auch die Aussage in der Gesetzesbegründung zu dem Regierungsentwurf, die "Anzahl und räumliche Abgrenzung hat sich nicht nur an der jeweiligen Einwohnerzahl, sondern insbesondere auch an lokalen Verhältnissen zu orientieren", definiert keine eindeutigen Maßstäbe.

Einziger Anhaltspunkt könnte die beispielhaft in der Gesetzesbegründung zu dem Regierungsentwurf genannte Einteilung von Orts- oder Stadtteilen in Hebesatzzonen sein. Zudem schließt der Regierungsentwurf nicht aus, dass grundstücksscharfe Zonen gebildet und (sogar) einzelne Bürgerinnen/Bürger/Gewerbetreibende begünstigt werden. Auch wäre es möglich, beispielsweise das Gewerbegebiet oder die Einkaufsstraße als gesonderte Zone auszuweisen und durch einen niedrigeren Hebesatz den in dem Regierungsentwurf vorgesehenen Abschlag für Wohnen[8] auf kommunaler Ebene im Ergebnis zu konterkarieren.

Die Herstellung der politisch angestrebten Aufkommensneutralität dürfte durch diese Regelung erheblich erschwert werden.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Die in § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG geregelte Sonderregelung bei kommunalen Gebietsänderungen soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es in solchen Fällen notwendig sein kann, die bisherigen Hebesätze in dem neuen Gemeindeteil für eine Übergangszeit unverändert aufrecht zu erhalten. Hierz...

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