Rz. 308

[Autor/Stand] Mit dem Sonderfall der Aufhebung des Einheitswerts des Betriebsvermögens befasste sich der BFH in seinem Beschluss v. 6.3.1985[2]. Dabei ging es um einen Einheitswert der tatsächlich nur ein Jahr Gültigkeit hatte. Danach wäre der Streitwert für dessen Anfechtung mit einer Streitwertpauschale von 10 v.T. zu bemessen gewesen.[3] Der BFH berücksichtigte jedoch, dass der Kläger geltend machte, wenn man seinem Rechtsstandpunkt folge, seien die Fortschreibungsgrenzen für eine Fortschreibung zum 1.1.1978 nicht mehr erreicht, so dass der Feststellungsbescheid zu diesem Stichtag ersatzlos wegfallen müsse. Damit wäre aber zu diesem Feststellungszeitpunkt weiterhin der durch Hauptfeststellung zum 1.1.1977 festgestellte Einheitswert maßgebend geblieben. Deshalb errechnete der BFH den pauschalen Streitwert für die Anfechtung des Feststellungsbescheids aus der Wertdifferenz der beiden Bescheide und nahm davon 10 v.T.

 

Rz. 309– 311

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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