Rz. 295

[Autor/Stand] Die in Anm. 288 genannten Pauschsätze sind für Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung des Einheitswerts ab dem Hauptfeststellungszeitraum 1964 durch Ländererlasse[2] geändert worden. Danach soll die Streitwertpauschale bei Rechtsstreitigkeiten über Einheitswerte, die auf den 1.1.1964 festgestellt werden, bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 20 v.T. und bei Grundstücken 25 v.T. betragen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Neubewertung des Grundbesitzes zum 1.1.1964 im Wesentlichen steuerneutral war.

 

Rz. 296

[Autor/Stand] Später haben die Länderfinanzverwaltungen die Streitwertpauschalen jedoch nach der dann bekannten Belastung der auf den 1.1.1964 festgestellten Einheitswerte erneut geändert, und zwar für Grundbesitz auf 60 v.T. und für das gewerbliche Betriebsvermögen auf 35 v.T. des umstrittenen Wertunterschieds.[4] Bei nur einjähriger Wirkungsdauer sollten die Pauschalen halbiert werden. Diese Pauschalen, die nur für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren maßgebend waren, haben jedoch durch die seit dem 1.1.1977 bestehende Kostenfreiheit für das außergerichtliche Verfahren ihre Bedeutung verloren.

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Der BFH hat auch für die Anfechtung der Hauptfeststellung 1964 an den bisherigen Streitwertpauschalen (s. Anm. 288) festgehalten, weil die steuerliche Auswirkung der Hauptfeststellung zunächst nicht zu übersehen war.[6]

 

Rz. 298– 300

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[2] Vgl. Rh.-Pf. v. 8.8.1969 – S 3300 A - N/2, DStZ/E 1969, 341.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[4] Bremen v. 24.3.1975 – S 3300/S 1227 - 120; Bremen v. 14.5.1975 – S 3300/S 1227 - 120.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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